Die Frage der (Mit-) Haftung eines Merchants für die von seinem Affiliate begangenen Rechtsverletzungen ist in der Rechtsprechung umstritten und bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die Richter am LG Potsdam haben nun entschieden, dass ein Merchant für unlautere Wettbewerbshandlungen seines Affiliate auch dann haftet, wenn er diesen innerhalb der AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich dazu veranlasst, die Rechte Dritter einzuhalten (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 12.12.2007 - 52 O 67/07).
Das im vorliegenden Fall beklagte Unternehmen betreibt ein Partnerprogramm mit etwa 50.000 Vertriebspartnern (sog. Affiliates). Inhaltlich geht es um einen "Gewinnspiel-Eintragungsservice" im Internet, bei dem sich Interessenten gegen Zahlung von monatlich EUR 5,00 die Teilnahme an ausgesuchten Gewinnspielen von Produktanbietern vermitteln lassen können.
Einer der Affiliates versandte eine das später beklagte Unternehmen bewerbende Botschaft per E-Mail - dies allerdings ohne wirksame Einwilligung des Empfängers dieser SPAM-Nachricht. Der klagende Wirtschaftsverband nahm daraufhin die Beklagte als Merchant in die (Mit-) Haftung.
Ein solches Partnerprogramm, bei dem der kommerzielle Anbieter seine Vertriebspartner in der Regel entweder pauschal oder erfolgsorientiert durch eine Provision vergütet, birgt nicht unbeachtliche Haftungsrisiken - so jedenfalls dann, wenn man der Auffassung des LG Potsdam folgt.
Die Richter aus Brandenburgs Hauptstadt stellten klar, dass sich ein Merchant das wettbewerbswidrige Verhalten seines Affiliate zurechnen lassen muss. Dies habe zur Folge, dass auch der Merchant auf Unterlassung in die (Mit-) Haftung genommen werden kann. Dabei sei nicht etwa auf die Grundsätze der Störerhaftung abzustellen, sondern der Umstand maßgeblich, dass der Affiliate als Beauftragter der Beklagten i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG handelt. Das LG Potsdam teilte damit die Auffassung, dass auch bei Affiliates, jedenfalls wenn das Verhältnis zum Händler wie im vorliegenden Fall ausgestaltet ist, die erforderliche, aber auch ausreichende Zugehörigkeit zum betrieblichen Organismus des Merchant zu bejahen ist.