Der BGH bestätigte die Auffassung des KG Berlin, wonach die Fluggesellschaft Ryanair bei einer Online-Buchung für die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten keine weiteren Extragebühren verlangen könne. Hingegen billigten die Bundesrichter den Ausschluss einer Barzahlung aufgrund einer Gesamtabwägung. Der Ausschluss sei angesichts des anerkannten Interesses der Fluggesellschaft an einer möglichst rationellen Abwicklung nicht als unangemessen einzustufen.

Zum 31.10.2009 tritt in Deutschland die EU-Zahlungsdienstrichtlinie (PSD = Payment Services Directive) in Kraft. Viele Verbraucher haben in diesen Tagen von ihren Kreditinstituten ein ganzes Anlagenkonvolut mit in ihren Briefkästen gefunden: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit vielen neuen Regelungen. Wer aber liest das viele Kleingedruckte? Welche Änderungen treffen den Verbraucher nun genauer? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen aus Sicht des Bankkunden.

Die Fluggesellschaften haben es momentan nicht leicht mit der Rechtsprechung. Nachdem das KG Berlin bereits im April der Fluggesellschaft Ryanair der von ihr angelegten bisherigen Bezahlpraxis die Wirksamkeit abgesprochen hatte, erklärte nun der BGH eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Germanwings für unzulässig: Fluglinien dürfen für Rücklastschriften keine hohe Pauschalgebühr fordern.

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt/M. werden die Karten-Verschlüsselungssysteme für ausreichend sicher eingestuft. Das Gericht stellt sich damit im Ergebnis auf die Seite der kartenausgebenden Institute. In dieser Konsquenz können die Kartenausgeber weiterhin nicht für Abhebungen mit Geheimzahl von Kreditkarten haften, die Inhabern verloren gegangen oder gestohlen worden sind. Die Revision zum BGH wurde dabei nicht zugelassen. ...

Die Fluggesellschaft Ryanair darf nach einem Urteil des KG Berlin bei einer Online-Buchung für die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten keine weiteren Extragebühren verlangen. Damit erklärten die Berliner Richter die bisherige Bezahlpraxis für unzulässig.