Autor: RA Dr. Jussi R. Mameghani
Für eine Leistungsaufforderung aus einem Vertrag reicht grundsätzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken. Der BGH hatte jüngst erneut über einen "Dienstleistungsvertrag über ein Sofware-System" zu urteilen und stellte sich auf die Seite der Klägerin: Deren erfolglose Aufforderung gegenüber der Beklagten, die Komplettinstallation vorzunehmen, sei ausreichend für eine Rückzahlung der geleisteten Vergütung.
Autor: RA Dr. Jussi R. Mameghani
Die Einordnung der "Internet-Provider-Verträge" bereitet den Gerichten Schwierigkeiten, da eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragstypen zusammengefasst werden. Bei diesen gemischten Verträgen ist dies wegen der Überprüfung der einzelnen AGB-Klauseln jedoch enorm wichtig. Der BGH traf nun ein Grundsatzurteil anlässlich einer Vorleistungsklausel.
Autor: RA Dr. Jussi R. Mameghani
Der BGH bestätigte die Auffassung des KG Berlin, wonach die Fluggesellschaft Ryanair bei einer Online-Buchung für die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten keine weiteren Extragebühren verlangen könne. Hingegen billigten die Bundesrichter den Ausschluss einer Barzahlung aufgrund einer Gesamtabwägung. Der Ausschluss sei angesichts des anerkannten Interesses der Fluggesellschaft an einer möglichst rationellen Abwicklung nicht als unangemessen einzustufen.
Händler können aufatmen; der VIII. Zivilsenat hat sein Herz für Verkäufer entdeckt: Kürzlich entschieden die Richter, dass es für die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs durch den Käufer nicht ausreicht, bloß die Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Dem Käufer obliegt es außerdem, dem Verkäufer die Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen. …
Autor: RA Martin M. Jackowski, LL.M.
Laut einer jüngst veröffentlichen Entscheidung des LG Mannheim kann sich in sog. „Abo-Fallen“ der jeweilige Anbieter nicht darauf berufen, dass die von ihm auf seiner Internetseite bereit gehaltenen Programmdownloads kostenpflichtig sind, wenn für den Nutzer auf den ersten Seiten des Angebots kein Hinweis auf Kosten ersichtlich ist und es sich um Programme handelt, die anderweitig legal kostenlos herunter geladen werden können. ...