Infopflicht auch zum Vertragsschluss auf eBay?
Hergehört, hereinspaziert und aufgepasst - und vor allem Lesen! So möchte man einigen Umtriebigen entgegen rufen. Gemeint ist ein Urteil des LG Frankenthal zu den Fragen, ob bei einem Handeln über eBay (gewerbliche) Anbieter verpflichtet sind, Verbrauchern zum einen eigene Kunden-informationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen sowie zum anderen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist zur Verfügung stellen müssen sowie zudem Informationen, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
 
Für gewerbliche Anbieter bestehen viele Verpflichtungen zur Einhaltung und Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen, wenn Sie im Fernabsatz tätig sein wollen. Hierbei war in der Vergangenheit und ist auch heute noch die Online-Handelsplattform eBay ein sehr beliebter Marktplatz für Unternehmer im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art. Das LG Frankenthal hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einem Handeln über eBay (gewerbliche) Anbieter verpflichtet sind, Verbrauchern zum einen eigene Kundeninformationen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen sowie zum anderen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist zur Verfügung stellen müssen sowie zudem Informationen, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
 
Das LG hat nun einen Antrag eines Wettbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück gewiesen, wonach einem (gewerblichen) Anbieter eben gerade verboten werden sollte, Angebote über Partyartikel feil zu halten, ohne Informationen zur Verfügung zu stellen über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen sowie darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist und darüber wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann und über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen (vgl. LG Frankenthal, Urt. v. 14.02.2008 - 2 HK.O 175/07).
 
Das LG hat nun – völlig zu Recht – entschieden, dass der (gewerbliche) Verkäufer im Rahmen von eBay-Geschäften Verbrauchern keine eigene Kundeninformation über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen sowie darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann zur Verfügung stellen muss.
 
Nach Ansicht des LG sind diese Informationspflichten nämlich bereits dadurch erfüllt, dass bei einem Kauf, der über die Online-Handelsplattform eBay abgewickelt wird, der potentielle Kunde vor dem Kauf schon sämtliche diesbezüglichen Informationen im Rahmen der Begründung seiner Mitgliedschaft bei eBay aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform erlangt hat.
 
Denn – so das LG weiter – der Handel über die Internetplattform eBay sei eindeutig dadurch gekennzeichnet, dass Käufe und Verkäufe nur zwischen angemeldeten Mitgliedern möglich sind, die sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unterworfen haben. Daher sei davon auszugehen, dass den Informationspflichten des Unternehmers hinsichtlich der zum Vertragsschluss führenden Schritte, der Korrekturmöglichkeiten, der Speicherung des Vertragstextes und dessen Zugänglichkeit im Rahmen von eBay-Geschäften dadurch Genüge getan ist, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer Mitglieder bei eBay sind. Aus diesem Grund müsse der Unternehmer nur über solche bestehenden gesetzlichen Informationspflichten belehren, die nicht Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay sind.
 
Interessant sind auch die Ausführungen des LG zu der Frage, ob es zudem notwendig ist, eine Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen bereit zu halten. Das LG verneint auch dies. Denn zum einen erachtet es das LG als zulässig, wenn sich der Unternehmer auf eine Vertragssprache beschränkt. Denn – so das LG – ein entsprechender Wille des Anbieters bzgl. der dem Angebot zugrunde gelegten Vertragssprache könne sich beim Internethandel bereits offensichtlich aus der Gestaltung der Angebote ergeben. So führt das LG im konkreten Fall aus, dass ein Unternehmer zumindest dann zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass die Vertragssprache Deutsch ist, wenn er seine Angebote auf der Online-Handelsplattform eBay unter der Domain „eBay.de“ einstellt und sämtliche Angebote in deutscher Sprache verfasst und keine weitere Vertragssprache im Angebot anbietet.
 
Die Entscheidung des LG Frankenthal ist durchaus zu begrüßen. Bietet das LG doch durchgängig eine Argumentationslinie an, die in ihrer Einfachheit und Richtigkeit mehr als überzeugt. Es verwundert daher sehr, dass in der Tat Gerichtsentscheidungen auf landgerichtlicher Ebene existieren, die diese Standpunkte zum Teil anzweifeln. 
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Kategorie:    Fernabsatzrecht (87)    eBay, amazon & Co. (198)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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