Nutzungsersatz nach Widerrufserklärung?!
Die deutsche Gesetzesregelung sieht vor, dass ein Unternehmer im Falle eines fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann. Das AG Lahr hat nunmehr Zweifel angemeldet, ob diese Regelung mit der europäischen Fernabsatz-richtlinie in Einklang zu bringen ist und daher den EuGH angerufen.
 
Der zugrunde liegende Sachverhalt erweist sich als ein alltägliches Szenario: Die Klägerin kaufte am 02.12.2005 als Verbraucherin bei dem beklagten Versandhändler im Internet ein gebrauchtes Notebook - hier der Marke SIEMENS zum Preis von EUR 278,00. Im August 2006 kam es dann zu einem Defekt des Displays. Nachdem der Unternehmer eine kostenlose Beseitigung des Defektes ablehnte, erklärte die Verbraucherin am 07.11.2006 den Widerruf vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.
 
Zu spät? Nein - der Widerruf der Verbraucherin wurde noch in der Frist erklärt. Denn der Versandhändler hatte die Verbraucherin leider fehlerhaft über das ihr zustehende Widerrufsrecht belehrt. So hatte der Versandhändler beispielsweise folgenden mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringenden Passus in der Widerrufsbelehrung verwendet:
"... Sie sind an den geschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie die gelieferte Ware innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware auf Ihre Kosten und Gefahr zurücksenden. ..."
Allerdings hat der beklagte Versandhändler eingewendet, die Klägerin habe jedenfalls für ihre Nutzung des Notebooks für ca. 8 Monate Wertersatz zu leisten. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt etwa bei EUR 118,80 für 3 Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von EUR 316,80 ergebe, der - so die Ansicht des Versandhändlers - dem geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen gehalten werden könne.
 
Wie das AG Lahr richtig herausgearbeitet hat, hängt die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrages in Höhe von EUR 278,00 von der Beantwortung der Frage ab, ob der Versandhändler berechtigt ist, im Rahmen der Rückgewähr des Kaufpreises diesen um den Wertersatz der durch die Verbraucherin gezogenen Nutzungen des Verbrauchsgutes zu vermindern. Nur ist eben diese Frage seit langer Zeit umstritten - dies ohne, dass hierzu bislang eine eindeutige Rechtsprechung vorliegen würde. Das Gericht führte insoweit aus:
"... Das Gericht würde grundsätzlich nach dem Wortlaut des nationalen deutschen Gesetzes dieses dahingehend auslegen, dass auch im Rahmen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz im Falle eines Widerrufes von dem Verbraucher eine Nutzungsvergütung verlangt werden kann. Das Gericht hat aber Zweifel, ob diese Auslegung der Vorschriften des § 357 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 346 BGB mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/7/EG vom 20. Mai 1997 in Einklang steht, nach deren Art. 6 Abs. 1 und 2 die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechtes auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Da gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt lediglich „entsprechende“ Anwendung finden, könnte eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts dazu führen, dass sich die Verweisung nicht auf die Verpflichtung zur Leistung einer Nutzungsentschädigung bezieht. ..."
Um die für den Fall entscheidende Frage zu klären, hat das AG Lahr nun den Rechtsstreit ausgesetzt und die nachstehende Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchs-gutes verlangen kann?
Foto: © iStockphoto.com / Mark Gabrenya
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Kategorie:    Fernabsatzrecht (87)    eBay, amazon & Co. (198)
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

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1 Kommentar bisher
04.09.2009
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. sagt dazu:

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der EuGH jetzt ausgeführt, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, durchaus zum Wertersatz verpflichtet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2009 - C-489/07).
 
 
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