Privates Surfen am Arbeitsplatz zulässig?
Riskiert man durch privates Surfen während der Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz? Nach Auffassung des BAG kann das durchaus der Fall sein. Der Arbeitgeber muss dabei die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten haben. Allein die intensive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers dar, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, außerhalb der Pausenzeiten seiner Arbeitsleistung nachzugehen und begeht einen Arbeitsvertragsbruch, wenn er private Dinge erledigt (vgl. BAG, Urt. v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04).

Wie bei jeder Kündigung kommt es aber auf die berühmten Umstände des Einzelfalls an:

Zunächst ist zu berücksichtigen, in welchem zeitlichem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wegen der privaten Internetnutzung nicht erbracht hat. Damit einhergehend müssen etwaige zusätzliche Kosten der Internetnutzung beim Arbeitgeber ermittelt werden. Der letzte Punkt dürfte dagegen angesichts der heutigen Internettarife (Flatrate) keine große Rolle mehr spielen.

Weiterhin kann entscheidend sein, welche Internetseiten mit welchen Inhalten der Arbeitnehmer aufgesucht hat. Internetseiten mit pornografischem Inhalt schlagen jedoch nur dann negativ zu Buche, wenn der Arbeitgeber dadurch einen Imageschaden erlitten hat.

So hat beispielsweise das ArbG Frankfurt eine ordentliche Kündigung für wirksam gehalten, die der Arbeitgeber ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer in 17 Fällen Videos mit pornografischem Inhalt aus dem Internet über die firmeneigene eMail-Leitung im Kollegenkreis verschickt hat. In einem der Filme war zu sehen, wie eine nackte und gefesselte Frau mit Werkzeugen im Genitalbereich misshandelt wurde. Dieses gewaltverherrlichende und diskriminierende Video musste der Arbeitgeber nicht tolerieren. Das ArbG Frankfurt wies ausdrücklich darauf hin, dass die Versendung pornografischer Darstellungen ohne Gewalt vom Firmencomputer allein noch kein fristloser Kündigungsgrund sei (vgl. ArbG Frankfurt, Urt. v. 11.10.2005  - 7 Ca 3835/05).

Auf die Internetnutzung übertragen müsste der Arbeitnehmer beispielsweise eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen, wenn der Arbeitnehmer auf strafbare Seiten Zugriff nimmt, wie beispielsweise Bilder mit Kinderpornografie und damit den Arbeitgeber in den Verdacht einer Straftat bringt. 
        
Abschließend ist je nach dem Gewicht der Pflichtverletzungen zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung einer etwaigen langen Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig oder zumindest die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar erscheint.

Bild: © iStockphoto.com / viviyan

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Kategorie:    Arbeitsrecht (6)
RA Dr. Michael Knoll

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem auch im Bereich des Arbeitsrechts. Er betreut zudem den Bereich Bank- und Finanzrecht.

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