
Eine von vielen - an sich unnötigen - (Detail-) Fragen des Fernabsatzrechts ist, ob die Angabe einer Faxnummer innerhalb der Information zum Widerrufsrecht des Verbrauchers zwingend mit anzuführen ist. Das LG Kempten hat seine Antwort darauf gefunden.
Das Gericht im Allgäu hatte über eine Klage zu entscheiden, mittels der ein Mitbewerber einen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten geltend machte - diese entstanden infolge einer Abmahnung, weil ein Konkurrent innerhalb der Widerrufsbelehrung bei eBay keine Faxnummer mit angegeben hatte.
Die entscheidende Kammer wies zunächst darauf hin, der gesetzliche Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen einer Abmahnung setze nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG voraus, dass die Abmahnung als solche auch berechtigt war. Es war also inzident zu prüfen, ob es wirklich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn die Faxnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht mit angeführt wird.
Das LG Kempten verweigerte dem Abmahenden den Anspruch auf Erstattung der Kosten für seinen Anwalt (vgl. LG Kempten, Urt. v. 26.02.2008 - 3 O 146/08).
Der beklagte Händler habe sich bei der Formulierung der Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht i.S.d. § 355 BGB an die Vorgaben der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV gehalten. Entsprechend den Gestaltungshinweisen der Anlage 2 zur BGB-InfoV sei nämlich der Name bzw. die Firma sowie die ladungsfähige Anschrift eingesetzt worden. In den Gestaltungshinweisen sei die weitere Angabe einer Faxnummer fakultativ ausgestaltet. Insoweit habe der Beklagte - auch wenn er die Faxnummer nicht mit aufführt - das vorgegebene Muster des BMJ korrekt ausgefüllt, so dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderung genüge.