Neue Post im Briefkasten – eigentlich ganz schön, zumindest dann, wenn sich die besagte Postsendung als netter Gruß eines Freundes aus dem Urlaub herausstellt. Anders wird dies allerdings wohl dann zu beurteilen sein, wenn es sich hierbei um den Vorwurf des illegalen Filesharings von Musikdateien handelt. Das OLG Düsseldorf hat in einem jüngst ergangenen Beschluss entschieden, dass der Anschlussinhaber unter bestimmten Umständen für illegal über den Anschluss erfolgtes Filesharing einstehen muss (vgl.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007 - I-20 157/07).
Hierbei hat das OLG zunächst ausgeführt, dass ein Anschlussinhaber eines WLAN-Zugangs für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der sog. Störerhaftung einzustehen hat. Sodann definiert das OLG den Begriff des Störers dahingehend, dass es sich bei einem solchen um eine Person handelt, die in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Damit dieser Umstand erfüllt ist, reicht es nach Ansicht des OLG zunächst aus, dass der Anschlussinhaber (= Störer) willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war.
Irrelevant ist hierbei – so das OLG - ob die begangenen Urheberrechtsverletzungen von dem Computer des Anschlussinhabers aus begangen worden sind oder ob bspw. Dritte von außen lediglich unter Ausnutzung des ungesicherten WLAN-Netzes des Anschlussinhabers auf dessen Internetzugang zugegriffen haben. Denn, so die Schlussfolgerung des OLG, ohne den vom Anschlussinhaber geschaffenen Internetzugang wäre weder die eine noch die andere Möglichkeit zum Filesharing möglich gewesen.
Die wesentliche Begründung zur Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers folgt jedoch erst aus dem zweiten Argument des OLG. Anschlussinhaber von Internetzugängen sollten daher möglichst genau hinhören, was das OLG ausgeführt hat.
Denn das OLG hat die Störerhaftung des gegenständlich betroffenen Anschlussinhabers gerade damit begründet, dass dieser zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen und somit eine neue Gefahrenquelle geschaffen hat, für dessen Überwachung allein er verantwortlich ist.
Nach Ansicht des OLG schafft ein Anschlussinhaber ohne Vornahme von Sicherungsmaßnahmen eine objektive Möglichkeit für Dritte, sich hinter der Person des Anschlussinhabers zu verstecken und im Schutze der von diesem geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Dies rechtfertige es, von einem Anschlussinhaber zu verlangen, dass er zumindest die Sicherungsmaßnahmen ergreift, die eine Standardsoftware erlaubt, wie etwa das Installieren von Benutzerkonten mit eigenem Passwort oder die Verschlüsselung des eigenen WLAN-Zugangs zwecks eines Schutzes vor unbefugtem Zugriff durch Dritte.
Im vorliegenden Fall hatte der betroffene Anschlussinhaber jedoch solche Sicherungsmaßnahmen unterlassen, da er diese für lebensfremd hielt.