(Un-)Zulässigkeit von Online-Roulette-Verträgen
"E lustich Kowelenzer Schängelche ich sain…" so dachte sich wohl ein Koblenzer bei der Teilnahme an einem Online-Roulette-Spielangebot. Allerdings hat er die Rechnung ohne die Rechtsprechung gemacht. Denn der BGH hat nun entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, die verlorenen Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel zu begleichen (vgl. BGH, Pressemitteilung Nr. 67/2008).

Der Pressemitteilung  ist zu entnehmen, dass die Klägerin eine in Hessen zugelassene Spielbank betreibt und nunmehr auch im Internet ein Online-Roulette-Spielangebot anbietet. Laut den Vertragsbedingungen der Klägerin ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Online-Roulette, dass

- der Teilnehmer mindestens 21 Jahre alt ist,
- seinen Hauptwohnsitz in Hessen hat oder sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhält
- jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt, wobei laut den Vertragsbedingungen nachträgliche Erhöhungen des Limits erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen hingegen sofort zulässig sind.

Bei seiner Registrierung auf der Website der Klägerin nahm der Beklagte jedoch keine wirksame Begrenzung seines Limits vor. Vielmehr nutzte er die in der Maske des klägerischen Registrierungsprogramms eingestellte Option "Ich möchte kein Limit setzen" und konnte so die Registrierung fortsetzen.

Der Beklagte, der in der Stadt Koblenz seinen Wohnsitz hat, meldete sich von Koblenz aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Klägerin an. Als aktuellen Aufenthaltsort gab er jedoch eine Adresse eines Bekannten in Hessen samt zugehöriger Festnetznummer an. Der Beklagte wies sodann per Kreditkarte auf das bei der Klägerin geführte Spielerdepot einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 4.000 an, welchen er in der Folgezeit insgesamt verspielte. Hierauf ließ der Beklagte die Belastungen seiner Kreditkarte rückgängig machen, da er die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe bei der Registrierung für nichtig hielt.

Der BGH hat in der Revisionsinstanz nun Folgendes ausgeführt:

1. Eine Nichtigkeit der Spielgeschäfte der Klägerin gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot liegt nicht vor.
 
Denn der Beklagte habe sich durch die unrichtige Angabe seines Aufenthaltsortes unter Einschaltung seines Bekannten als Mittelsmann erschlichen und die ordnungsgemäße Zulassungspraxis der Klägerin unterwandert. In der Pressemitteilung wird weiter ausgeführt, dass selbst dadurch, dass die Klägerin abweichend von § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis in ihrem Registrierungsprogramm eine Teilnahme an dem Online-Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglicht, keine Gesetzeswidrigkeit der Spielverträge eintritt. Dies wird vom BGH damit begründet, dass diese Vorgabe vom BGH lediglich als eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage bewertet wird.
 
2. Der Verstoß der Klägerin gegen diese Auflage macht die Spielverträge auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Zwar diene die zwingende Eingabe eines Limits dem Spielerschutz, jedoch vermag – laut BGH – die Bestimmung eines Limits nicht wirksam vor der jedem Glücksspiel immanenten Gefahr der Sucht zu schützen. Daher gebe es auch das Instrument einer Spielsperre. Eine mit einer Spielsperre vergleichbare Schutzfunktion könne – so der BGH – der Voreinstellung eines Limits allerdings nicht beigemessen werden.
 
Man könnte daher geneigt sein anzustimmen:
 
Et es bekannt doch iwweral, et waiß och jedes Kend, …
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Kategorie:    Glück- & Gewinnspiele (8)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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