OLG Karlsruhe zu GOOGLE-AdWords
Nachdem sich inzwischen bereits mehrere Gerichte zur Frage geäußert haben, ob und ggfs. wann eine Werbung mit sog. AdWords auf der GOOGLE-Website eine Verletzung von Markenrechten darstellt, hatte sich das OLG Karlsruhe mit den wettbewerbsrechtlichen Aspekten der AdWords-Werbung zu befassen.

Die Parteien des Rechtsstreits sind Wettbewerber bei der Vermarktung von Internet-Dienstleistungen in den Bereichen Personalmarketing und Stellenbörsen. Eine der beiden Firmen bietet ihre Leistungen über die Domain "stellen-online.de" an. Als sie feststellte, dass ein Wettbewerber seine Leistungen im Internet unter anderem mit einer sog. Adword-Anzeige bei GOOGLE bewarb, mahnte sie den Konkurrenten kurzerhand ab und forderte diesen zur Unterlassung auf. Beanstandet wurde, dass bei der Eingabe der Suchbegriffe "stellen-online.de" oder "stellen-online.de AG" die AdWord-Anzeige der Konkurrenz auf der GOOGLE-Website erschien.

Da die stellen-online.de AG ihre Ansprüche ausschließlich auf Ansprüche nach dem UWG stützte und keine markenrechtlichen Ansprüche geltend machte, war lediglich nach der Lauterkeit der AdWord-Werbung zu fragen.

Die Richter am OLG Karlsruhe verneinten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die AdWord-Werbung. Es liege weder eine wettbewerbswidrige Behinderung vor, noch sei die Werbung unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens potentieller Kunden wettbewerbswidrig (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2007 - 6 U 69/07).

Der Mitbewerber der stellen-online.de AG sei nicht gehindert, die verwendeten Keywords für die Schaltung von Adword- Anzeigen einzusetzen. Er sei auch nicht aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften verpflichtet, ein "eingebettetes passendes keyword" zu definieren, um eine Einblendung der Anzeige bei Verwendung der besagten Unternehmenskennzeichen explizit zu verhindern. Es müsse also keine besondere Vorsorge dafür getroffen werden, dass bei Verwendung der Suchbegriffe "stellen-online.de" oder "stellen-online.de AG" die Anzeige nicht erscheint. Dazu führt das Gericht aus:

"... Der Ausdruck "stellen-online" hat, wie auch die Beklagte im Ansatz nicht verkennt, beschreibenden Charakter und steht deshalb ebenfalls grundsätzlich jedem Unternehmen offen, das im Internet Stellenvermittlung anbietet.
Der Zusatz ".de" vermag hieran nichts zu ändern, weil er, wie dem Verkehr geläufig ist, einen notwendigen Bestandteil einer Internet-Adresse darstellt. Zwar ist dem Verkehr bekannt, dass Internet-Adressen mit beschreibendem Inhalt häufig von einzelnen Anbietern genutzt werden und deshalb keinen vollständigen Überblick über den einschlägigen Markt vermitteln (vgl. BGH GRUR 2001, 1061, 1063 - Mitwohnzentrale.de). Mit der Registrierung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden aber keinerlei Rechte gegenüber Dritten begründet (BGH aaO., GRUR 2001, 1061, 1063 - Mitwohnzentrale.de). Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die Beklagte allein durch die Registrierung der genannten Internet-Domain nicht nur die Möglichkeit erhielte, Interessenten, die die Adresse unmittelbar eingeben, mit Ihren Seiten zu verbinden, sondern zugleich das alleinige Recht, die Adresse als Anknüpfungspunkt für Adword-Werbung zu nutzen. ..."

Darüber hinaus liege auch keine unlautere Wettbewerbshandlung unter dem Aspekt des unlauteren Abfangens potentieller Kunden vor:

"... Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden nur vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen (GRUR 2001, 1061, 1063 - Mitwohnzentrale.de mwN.). Von einem Interessenten, der die Bezeichnung "stellen-online.de" als Suchbegriff in eine Suchmaschine eingibt, kann aber nicht angenommen werden, dass er bereits zu einem Vertragsschluss mit der Beklagten entschlossen ist oder dieser zumindest einen Vorrang einräumen will. Zwar mag es Interessenten geben, die nur das Angebot der Beklagten in Anspruch nehmen möchten und deshalb die ihnen bekannte Internet-Adresse eingeben. Für solche Interessenten liegt es aber nahe, die Internet-Adresse direkt anzusteuern und nicht erst als Suchbegriff in eine Suchmaschine einzugeben, die, wie allgemein bekannt ist, in aller Regel nicht nur einen, sondern eine Vielzahl von Treffern liefert. Selbst Interessenten, die zum Aufruf einer bestimmten Seite aus Bequemlichkeit oder Unkenntnis nicht die Navigationszeile des Browserprogramms, sondern die Suchmaschine nutzen, ist geläufig, dass diese Vorgehensweise in aller Regel nicht nur einen einzigen Treffer, sondern eine große Anzahl von Vorschlägen nebst davon räumlich getrennter Anzeigen erzeugt. Wenn ein Wettbewerber solche Interessenten auch auf andere Angebote aufmerksam macht, liegt darin noch kein unzulässiges Ablenken, sondern allenfalls ein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandendes Hinlenken von potentiellen Kunden. ..."

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RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

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