Verbraucherrecht unentgeltlicher Ersatzlieferung!
Es war eine unter anderem auch in Unternehmerkreisen mit Spannung erwartete Entscheidung, die der EuGH nunmehr erlassen hat. In der Sache geht es um eine durchaus praxisrelevante Frage: Darf ein gewerblicher Verkäufer, der einem Kunden eine mangelhafte Sache geliefert hat, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des mangelhaften Gegenstands bis zu dessen Austausch durch eine neue (Ersatz-) Sache verlangen?

An dem Verfahren beteiligt waren unter anderem die QUELLE AG sowie der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv). Anlass für den Streit war ein Vorfall, der sich im Jahre 2004 ereignete:

Die QUELLE AG lieferte einer Kundin ein Herd-Set für ihren privaten Gebrauch. Anfang 2004 stellte die Kundin dann fest, dass das Gerät mangelhaft war. Da eine Reparatur nicht möglich war, gab die Kundin das Gerät an QUELLE zurück, die es durch ein neues Gerät ersetzte. Allerdings verlangte QUELLE von der Kundin die Zahlung von EUR 69,97 als Wertersatz für die Vorteile, die sie aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte.

Der vzbv forderte daraufhin im Namen der Kundin den Betrag von EUR 69,97 zurück; darüber hinaus sollte sich die QUELLE AG dazu verpflichten, es zu unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine dem Kaufvertrag nicht entsprechende Ware deren Nutzung in Rechnung zu stellen.

Das Gericht der ersten Instanz wies den Antrag auf Verurteilung der QUELLE AG zur Unterlassung der Inrechnungstellung der Nutzung vertragswidriger Verbrauchsgüter zurück. Die Berufungen der Beteiligten wurden zurückgewiesen. Auf die sodann eingelegte Revision hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen. Die Karlsruher Richter stellten fest, nach den bundesdeutschen Regelungen aus § 439 Abs. 4 i.V.m. § 346 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BGB ergebe sich, dass der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Sache Anspruch auf Wertersatz für die Vorteile habe, die der Käufer aus der Nutzung dieser Sache bis zu deren Austausch durch eine neue Sache gezogen habe. Es bestünden zwar Bedenken gegen dieses Ergebnis, weil dem Käufer damit einseitig eine Belastung auferlegt werde - die nationalen Regelungen seien insoweit jedoch eindeutig.

In der Konsequenz hat der BGH das Verfahren dann ausgesetzt und dem EuGH die streitgegenständliche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.08.2006 - VIII ZR 200/05). Denn die Richter am BGH hegten Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Bestimmungen des BGB mit dem Gemeinschaftsrecht.

Der EuGH hat jetzt für Klarheit gesorgt und - nachdem die Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin schon nichts Gutes erahnen ließ - konstatiert, dass die deutsche Gesetzesregelung nicht vereinbar ist mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 17.04.2008 – RS C-404/06 - Quelle).

Der Gerichtshof erinnerte daran, dass nach Art. 3 Abs. 1 der maßgeblichen Richtlinie 1999/44/EG der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht. In Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie seien sodann die Ansprüche benannt, die der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts gegen den Verkäufer hat. Soweit der Verbraucher demnach Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts verlangen kann, sehe die Richtlinie vor, dass der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsguts oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen kann, sofern nicht die Erfüllung seiner Forderung unmöglich oder die Forderung unverhältnismäßig ist.

Nach Ansicht der Richter am EuGH umfasst der Begriff "unentgeltlich" als solcher nach der Definition in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie "die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten". Aus der Verwendung des Adverbs "insbesondere" durch den Gemeinschaftsgesetzgeber ergebe sich, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn, in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Diese vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Unentgeltlichkeit bedeute, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustands des Verbrauchsguts, ausgeschlossen ist.

Mehrfach führte der Gerichtshof in seiner Entscheidung aus, dass die Argumente der deutschen Regierung, die für eine Rechtmäßigkeit der Gesetzesregelung im BGB angeführt wurden, nicht überzeugen. Es stelle insbesondere keine ungerechtfertigte Bereicherung dar, wenn der Verbraucher aufgrund des Austauschs eines vertragswidrigen Verbrauchsguts über ein neues Verbrauchsgut verfüge, ohne dass er eine finanzielle Entschädigung leisten muss. Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefere, erfülle er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und müsse daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, werde durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhalte lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen.

Letztlich hat der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des BGH wie folgt geantwortet und für Recht erkannt:

Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.

Der BGH wird nun im konkreten Fall zu entscheiden haben und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die QUELLE AG der Kundin die EUR 69,97 zu erstatten hat. Im Übrigen ist unsere Gesetzgebung aufgerufen, die maßgeblichen Vorschriften im BGB entsprechend anzupassen; denn aktuell sind die deutschen Regelungen zum Wertersatz bei Ersatzlieferung gemeinschaftsrechtswidrig.

Foto: © iStockphoto.com / Mark Gabrenya

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RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

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1 Kommentar bisher
28.11.2008
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. sagt dazu:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun derweil entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache (BGH, Urt. v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05).

Diese Einschränkung war erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des EuGH mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinienkonforme Auslegung). Dieser von der Rechtsprechung des EuGH geprägte Grundsatz verlangt von den nationalen Gerichten mehr als nur eine Rechtsfindung innerhalb des Gesetzeswortlauts (Auslegung im engeren Sinne). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung erfordert darüber hinaus, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden.

Daraus folgerte der BGH hier nun das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch Beschränkung des § 439 Abs. 4 BGB auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt.

Dies steht - so der BGH - im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen ist. Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausging, § 439 Abs. 4 BGB sei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (BT-Drs. 14/6040, S. 232 f.). Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des EuGH Rechnung tragen und durch eine Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeiführen will. Der BGH verwies damit auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses vom 15.10.2008 (BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).
 
 
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