Laut einer Pressemitteilung des BGH steht im nächsten Monat eine interessante Entscheidung in Bezug auf die Zulässigkeit einer E-Mail-Werbung eines Unternehmers im Versandhandel an (vgl. Aktenzeichen: I ZR 189/05).
Es geht um folgende Sachverhaltskonstellation:
Ein Versandhandelsunternehmen hat auf seiner Internetseite für Besucher der Website die Möglichkeit vorgehalten, an Dritte eine persönliche Nachricht zu senden. Bei dieser Übersendung wurden sodann als Anlage zur E-Mail eine Produktempfehlung und Werbung des Unternehmens angehangen. Dieses Geschäftsgebaren hat der Wettbewerbszentrale nicht gefallen, so dass diese Klage vor dem LG Nürnberg-Fürth eingereicht hat. Als Begründung hat die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Verbot der unverlangten E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) angeführt.
Dies hat das LG anders beurteilt und hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat das OLG Nürnberg-Fürth das Verhalten des Unternehmens jedoch als wettbewerbsrechtlich relevante Beeinträchtigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bewertet. Laut OLG handelt es sich nämlich um eine unter § 7 UWG fallende Direktwerbung des Unternehmens, da der Nutzer des Dienstes keine konkrete Kenntnis vom Inhalt des Anhangs habe. Daher sei diese Form der Werbung ohne vorherige Einwilligung unzulässig. Das OLG führt zudem aus, dass im Hinblick auf den klaren Wortlaut eine abweichende Beurteilung auch nicht deshalb veranlasst sei, weil die Werbung im Rahmen einer an sich zulässigen Kontaktaufnahme erfolgt ist.
Es bleibt nun abzuwarten, ob der BGH die Rechtsauffassung des OLG teilt. Anfang Juni ist es soweit…