Ein Anspruch auf Freigabe einer Internet-Domain kann sich nicht nur aus Kennzeichenrecht, sondern auch aus namensrechtlicher Hinsicht, d.h. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ergeben. Dies hat jetzt das LG Schwerin in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung nochmals bestätigt (vgl.
LG Schwerin, Urt. v. 14.03.2008 – 3 O 668/06).
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt geht es um einen Anspruch eines eingetragenen Vereins gegen dem Beklagten um Freigabe einer Internet-Domain, auf deren Homepage Informationen über den Verein samt dessen Gründungsgeschichte und Zweck abgerufen werden konnten. Der Verein äußerte hierbei die Ansicht, dass der Beklagte, der zuvor Mitglied des Vereins war, aber dann nach Unstimmigkeiten ausschied, durch die Nutzung der gegenständlichen Domain sein Namensrecht verletze und der Beklagte daher zur Freigabe der Domain verpflichtet sei.
Das LG gab dem Verein recht.
Hierbei entscheidet das LG nahezu schulbuchmäßig anhand der Tatbestandsvoraussetzungen von § 12 BGB.
Zunächst verneint das LG das Vorliegen eines markenrechtlichen Anspruches, der den Anspruch aus § 12 BGB als Sonderrechtschutz verdrängt. Dies begründet das LG damit, dass der Kläger mit seiner Vereinsarbeit im ideellen Bereich tätig ist und nicht wie vom Markenrecht gefordert, im geschäftlichen Verkehr.
Zudem stellt das LG fest, dass der Vereinsname der Klägerin von dem in § 12 BGB festgelegten Schutzbereich umfasst ist, da der Namensfunktion des Vereins eine hinreichende Kennzeichnungs- und individualisierende Unterscheidungskraft zukommt und dieser zur Identitätsbezeichnung der Klägerin, als Trägerin dieses Namens, dient. Der Schutzumfang der Norm erstrecke sich auch auf juristische Personen, wie einen eingetragenen Verein.
Da der Beklagte den Vereinsnamen der Klägerin, ohne deren Einwilligung benutzt, liegt laut LG daher eine unbefugte Namensnutzung vor.
Nunmehr führt das LG aus, dass dem Beklagten hingegen kein eigenes Namensrecht an dem Namen zusteht. Denn – so das LG - weder der Name des Beklagten lautet so, noch irgendeine von ihm geführte Rechtspersönlichkeit oder andere Vereinigung.
So führe die Auffassung des Beklagten, er habe als Gegner des befürchteten Braunkohleabbaus selbst ein Namensrecht an der Bezeichnung „braunkohle-nein“ erworben, ebenso wenig zu einer Namensträgerschaft zugunsten des Beklagten, wie der Hinweis, dass er die Domain seit Anmeldung in ständiger Benutzung halte und die Thematik der unter dieser Domain geführten Homepage der Kampf gegen den Braunkohleabbau sei.
Eine rechtsbegründende Benutzungsaufnahme ist hier, nach Ansicht des LG, insbesondere auch deshalb nicht gegeben, da es an einem hinreichend erkennbaren personenbezogenen und individualisierbaren Auftreten des Beklagten unter dieser Bezeichnung im Rechtsverkehr und seiner Teilnahme an diesem fehlt.
Dem Beklagten kommt – so das LG weiter – auch nicht der sog. Prioritätsgrundsatz zugute. Dieser Grundsatz besagt lediglich, dass dann wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich das „Gerechtigkeitssystem der Priorität“ gilt, also derjenige der als erster diesen Namen als Domain hat registrieren lassen, berechtigter Nutzer unter Ausschluss des Gleichnamigen ist.
Die Anwendung dieses sog. Prioritätsgrundsatzes setze laut ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH jedoch Gleichnamigkeit der die Domain jeweils beanspruchenden Namensträger voraus. Der Beklagte sei vorliegend jedoch nicht als berechtigter Namensträger der hier streitgegenständlichen Bezeichnung anzusehen.
Zudem weist das LG darauf hin, dass die im Rahmen einer Tatbestandsprüfung des § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ebenfalls vorliege, da die Nutzung als Domainname für eine Homepage des Beklagten und nicht für den Kläger erfolgt sei.
Zum Schluss seiner Prüfung stellt das LG schließlich fest, dass auch die Interessen des Vereins verletzt sind. Denn die im Rahmen des Namensschutzes nach § 12 BGB erforderliche Interessenverletzung liege im Bereich der Domainnamen regelmäßig bereits darin, dass der Namensträger – also der Verein – von der Nutzung der – nur einmal zu vergebenden – Internet-Domain ausgeschlossen werde.