LG FFM zur Gefahrtragung beim Widerruf!
Das frühere Muster des BMJ für eine Widerrufsbelehrung war bekanntlich nicht besonders glücklich formuliert. Einer von mehreren Schwachpunkten war der missglückte Gestaltungs-hinweis zu Ziffer 7.) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV a.F.. Danach sollte der Klammer-zusatz „auf unsere Kosten und Gefahr“ bei Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher vollständig weggelassen und durch eine Formulierung ersetzt werden, die keinen Hinweis mehr dazu enthielt, dass der Unternehmer die Gefahr bei der Rücksendung trägt. Doch kann es wettbewerbswidrig sein, wenn ein Unternehmer diesem Gestaltungshinweis folgt?

Die Richter am LG Frankfurt/M. sind sich offenbar noch nicht ganz einig. Zunächst hatte die 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und dem Antragsgegner untersagt, im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen, die über eBay geschlossen werden, die gesetzliche Widerrufsbelehrung zu erteilen, ohne dabei gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass im Falle des Widerrufs die Ware auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann. Auf den dagegen gerichteten Widerspruch wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben (vgl. LG Frankfurt/M., Urt. v. 25.03.2008 - 3/06 0 18/08).

Die über den Widerspruch entscheidende Kammer für Handelssachen führte im Einzelnen aus, dass schon von keiner fehlerhaften Widerrufsbelehrung ausgegangen werden kann; im Übrigen liege auch unabhängig davon kein Wettbewerbsverstoß vor. Wörtlich führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aus:

"... Mit seiner vom Antragsteller angegriffenen Wider-rufsbelehrung hat sich der Antragsgegner nahezu wörtlich an die Vorlage, das heißt das Muster 2 zu § 14 BGB-lnfoV, gehalten. Zur Erstellung eines solchen Musters ist das Bundesjustizministerium gem. § 312 c BGB, Art. 240 EGBGB berechtigt. In der BGB-lnfoV heißt es unter § 1 Abs. 4, dass sich ein Unternehmer zur Erfüllung seiner Informationspflichten über das Bestehen des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts des in § 14 BGB-lnfoV für die Belehrung über das Widerrufs- und Rücktrittsrecht bestimmten Musters bedienen kann. Eben dieser Vorgabe ist der Antragsgegner gefolgt. Bereits dieser Umstand lässt Zweifel an der Wettbewerbswidrigkeit des Fehlens eines (ausdrücklichen) Hinweises auf die Gefahrtragung durch den Unternehmer in der Belehrung des Antragsgegners aufkommen. Dies wenngleich, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, trotz der bislang geltenden Fassung der der BGB-lnfoV als Muster beigefügten Widerrufserklärung, auch bei einer Übertragung der Rücksendekosten auf den Verbraucher, die Gefahrtragung für die Rücksendung beim Unternehmer verbleibt. ..."

Nach Ansicht der Kammer für Handelssachen müsse bei der Einordnung einer Widerrufsbelehrung auch die Intention des Gesetzgebers berücksichtigt werden, weder den Unternehmer, noch den Verbraucher übermäßig zu belasten bzw. zu überfordern. Es mache daher keinen Sinn vom Unternehmer die Darstellung jeder nur denkbaren Einzelheit der Rechtsfolgen eines Widerrufs zu verlangen. Eine solche Belehrung führe auf Seiten des Verbrauchers eher zu Irritation, als dass sie seiner Aufklärung diene. 
Darüber hinaus wäre - so das Gericht weiter - ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch ohnehin nicht begründet, da der Verstoß in jedem Fall nicht erheblich wäre; es würde sich somit um einen bloßen Bagatellverstoß handeln.

"... Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geht die Kammer im vorliegenden Fall davon aus, dass der fehlende Hinweis darauf, dass der Antragsgegner als Unternehmer auf jeden Fall die Gefahr bei einer eventuellen Rücksendung von Ware trägt, nicht in erheblicher Weise den Wettbewerb beeinträchtigt. Die angegriffene Widerrufs-belehrung lässt für den betroffenen Verbraucher hinreichend erkennen, dass nicht er es ist, der im Fall einer berechtigten Rücksendung der bestellten Ware die Gefahr trägt. Damit ist auch eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu Lasten des Antragstellers, etwa dadurch, dass Kunden des Antragsgegners in geringerem Umfang von ihrem gesetzlichen Widerrufs- oder Rücktrittsrecht Gebrauch machen werden, nicht anzunehmen. ..."

Insgesamt folgt damit das LG Frankfurt/M. der bereits durch das Hanseatische OLG Hamburg und das KG Berlin geäußerten Auffassung, dass sich von einer unzulässigen Wettbewerbshandlung nicht ausgehen lässt, wenn der Unternehmer sich an dem Gestaltungshinweis zu Ziffer 7.) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV (a.F.) orientiert.

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Kategorie:    Fernabsatzrecht (87)    eBay, amazon & Co. (198)
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

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