Über gleich mehrere ohnehin in der wettbewerbsrechtlichen Judikatur streitige Punkte hatte jüngst das LG Lübeck Gelegenheit zu urteilen. Dabei hob das Gericht eine einstweilige Verfügung vollumfänglich auf.
Mit Urteil v. 22.04.2008 erkannte die Kammer für Handelssachen II des LG Lübecks - 11 O 9/08 - für Recht, dass der Verfügungsklägerin die ihr noch mit einer Untersagungsverfügung zugesprochenen Unterlassungsansprüche nicht zustehen. Unter dem 05.02.2008 wurde es dem Verfügungsbeklagten zunächst untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf der Internet-Plattform eBay Angebote zu unterbreiten - hier: verkürzt wiedergegeben -
- ohne zutreffend über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen;
- ohne beim Versand ins Ausland die anfallenden Liefer- und Versandkosten der Höhe nach mitzuteilen oder die Einzelheiten der Berechnung mitzuteilen, auf Grund derer der Verbraucher die Kosten errechnen kann;
- und dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung beim Widerrufsempfänger irreführend eine Telefonnummer anzugeben;
- ohne darüber zu informieren, ob und wie der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Käufer zugänglich ist sowie über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen;
- ohne beim Verkauf von Textilien die gesetzlich vorgeschriebene Rohstoffgehaltsangabe mitzuteilen und
- ohne auf die Rücknahme- und Verwertungspflicht nach der Verpackungsverordnung hinzuweisen.
Das LG Lübeck hat im Rahmen der Entscheidungsfindung nunmehr aber berücksichtigt, dass auf den entsprechenden eBay-Angebotsseiten des abgemahnten Unternehmers einige Angaben fehlten, welche jedoch durch Verlinkung auf weitere Internetseiten zu den eBay-AGB's angeboten worden sind.
Nach Ansicht der Lübecker Handelsrichter liegt keine Verletzung der Informationspflichten auf Seiten des Verfügungsbeklagten vor, denn die eBay-AGB gelten auch in Verträgen zwischen Käufern und Verträgen der eBay-Mitglieder untereinander. Hierbei sei bei einem Internetauftritt dann Genüge getan, wenn die Angaben nach §§ 312c, e BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV
über leicht erkennbare Links unmittelbar erreichbar sind. Die Verwendung von Links und deren Darstellung gehöre zu den im Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. So heißt es im Urteil ausdrücklich:
"(...) Das Erreichen einer Internetseite über 2 Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen. Dass die in § 312c Abs. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfV aufgeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Vorschrift zu entnehmen. (...)"
Auch die Angabe der
Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung rechtfertige nach Auffassung des LG Lübecks keinen Unterlassungs-anspruch, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung zuvor klar gestellt habe, dass der "Widerruf respektive das Rückgabeverlangen in Textform zu erfolgen hat". Die Angabe der Telefonnummer trägt danach zur Verdeutlichung bei, so dass unter diesen Umständen jedem Verbraucher klar ist,
"dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen, sondern nur zu Rückfagen zu Durchführung der Rücksendung der Waren erleichtern soll".
Hinsichtlich der fehlenden Angaben der Auslandsversandkosten vermochte das LG Lübeck ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch erkennen: Erstens würde sich der Verfügungsbeklagte in aller erster Linie an Inländer mit seinen Angeboten wenden. Zweitens würden es seltene Ausnahmefälle bleiben, wenn ein Inländer beabsichtige, die Ware - etwa als Geschenk - in das Ausland versenden zu lassen oder dass Deutschspachige im Ausland den Auftritt zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthalt nutzen wollen. Drittens sei ein Auslandversand eher eine besondere Zusatzleistung, weshalb Inländer und Deutschsprachige im Ausland ohnehin damit rechnen, dass sie sich gesondert beim Anbieter nach der Möglichkeit und den Kosten im Einzelfall erkundigen müssen. Viertens könne der Unternehmer allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen, weshalb eine gesonderte Preisaufstellung im voraus für jede Ware und jedes Land mit einem unverhältnismaßigen Aufwand verbunden sei.
Schließlich verneinte das Gericht auch erhebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße dahingehend, als Hinweise nach dem Textilkennzeichnungs-gesetz sowie nach der Verpackungsverordnung unterblieben waren. Es handele sich vielmehr um Bagatellverstöße i.S.d. § 3 UWG, zumal nicht nachzuvollziehen sei,
"(...), dass durch das Fehlen der exakten Materialangaben der verkauften Ware sowie eines Hinweises auf Rücknahme-pflichten von Verpackungsmaterial bei einem Ebay-Shop der Größe des Verfügungsbeklagten der Verbraucher überhaupt in irgendeiner Weise beeinflusst wird, und wenn dann, ist diese Beeinflussung marginaler Art, unerheblich und hat keinen Wettbewerbsvorspung zur Folge. (...)"
Nicht verschwiegen soll an dieser Stelle, dass das Gericht auch Zweifel an der Wiederholungsgefahr insgesamt äußerte und nahm auch den relativ großen Zeitablauf zwischen Abmahnung und Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Anlass auf § 8 Abs. 4 UWG hinzuweisen.