
Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann ein Anspruchsgläubiger Ersatz der erforderlichen Kosten für eine Abmahnung verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Doch wann sind die Kosten für eine Abmahnung, die infolge der Einschaltung eines Rechtsanwalts anfallen, erforderlich? Der BGH hat sich zu dieser oftmals umstrittenen Frage geäußert.
Nach der Entscheidung des I. Zivilsenats am BGH müssen in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz).
Worum ging es im zugrunde liegenden Fall? Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen.
Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten der Klage auf Erstattung der angefallenen Kosten für die eingeschalteten Anwälte stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen. Der BGH hat diese Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist es - so die Richter am BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.