
Der Fußball erreicht fast jedes Medium - so auch der Amateurfußball, dachten sich die Beklagten in dem durch das LG Stuttgart entschiedenen Fall. Also auch Amateurfußball im Internet? Nein, urteilte das Gericht - jedenfalls dann nicht, wenn durch die öffentliche Wiedergabe das Verwertungsrecht des Veranstalters verletzt wird.
Einen Wettbewerbsverstoß wiesen die Beklagten schon vor dem Hintergrund zurück, als der klagende Fußballverband gar nicht Veranstalter der Amateurfußballspiele sei, sondern vielmehr der jeweilige Verein, auf dessen Vereinsgelände das jeweilige Spiel ausgetragen werde. Das LG Stuttgart teilte diese Ansicht nicht (vgl.
LG Stuttgart, Urt. v. 08.05.2008 - 41 O 3/08 KfH). Aber was war überhaupt genau passiert?
Der Württembergische Fußballverband klagte gegen die Betreiber eines Internetportals, in das jeder nach vorheriger Anmeldung insbesondere Filmaufnahmen, aber auch Lichtbilder und Texte von Fußballspielen einstellen kann. Diese können dann von jedem Internet-Nutzer über das Portal der Beklagten kostenlos abgerufen und angesehen werden. Der Fußballverband war jedoch der Ansicht, dass ihm die ausschließlichen Rechte an der gewerblichen Verwertung der von ihm veranstalteten Fußballspiele zustehen und sah sich durch die Beklagten in der Verwertung der von ihm veranstalteten Fußballspiele verletzt - zumal man selbst beabsichtigt habe, die einem zustehenden Rechte kommerziell in der Weise zu verwerten, dass z.B. ein Internet-Portal mit Bewegbildern aus allen Amateurspielklassen eingerichtet werde.
Die Stuttgarter Richter gaben der Klage statt und bejahten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Vor dem Hintergrund, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trage und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung treffe, stehe dem Veranstalter von Sportereignissen die alleine Verwertungsmöglichkeit zu. Im konkreten Fall bestehe die Leistung des Fußballverbandes u.a. "in der Organisation des Spielbetriebs, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und der Zurverfügungsstellung einer Sportgerichtsbarkeit". Das LG Stuttgart führte hierzu aus:
"(...) Dass es sich bei den Leistungen des Klägers um sog. "Vorleistungen" handelt, steht der Annahme einer Mitveranstaltereigenschaft des Klägers und einem hieraus abgeleiteten ergänzenden Leistungsschutz nicht entgegen. (...) Es sei daher sachgerecht, für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Betreibers eines Internetportals, über das Ausschnitte von Amateurfußballspielen zugänglich gemacht werden, auf das "Endprodukt", nämlich die einzelnen Fußballspiele abzustellen. (...)"
Das Gericht sah danach Wettbewerbsverstöße i.S.d. § 4 Nr. 9 u. Nr. 10 UWG als erwiesen an, da die Beklagten das Leistungsergebnis des Fußballverbandes übernehmen und diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspiele beeinträchtigen würden. Das Vermarktungspotential und damit Gegenstand des Geschäftszwecks der Beklagten bestehe gerade in der Wiedergabe kurzer Zusammenfassungen einzelner Spiele oder besonders interessanter Spielszenen. Ein selbständiges Leistungsergebnis der Beklagten sei danach nicht auszumachen, sondern erfolge unter Übernahme der vom Kläger geschaffenen Leistungsergebnisse.
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