Keine Abgleichungspflicht beim Online-Banking
Wer eine Überweisung per Online-Banking tätigt, läuft durch Eingabe einer falschen Kontonummer Gefahr auf dem Schaden sitzen zu bleiben: Im beleglosen Überweisungsverkehr treffe die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen urteilte das AG München in einem rechtskräftigen Verfahren.
 
Die Überweisung stellt im Online-Handel die beliebteste, weil praktischste Möglichkeit dar, als Kunde schnell in den Besitz der ersteigerten Ware zu kommen. Doch aufgepasst: Im beleglosen Online-Überweisungs-verkehr muss die Empfängerbank keinen Abgleich zwischen der Kontonummer und dem Namen des gewünschten Empfängers vornehmen, stellte das Amtsgericht München in seinem Urteil v. 18.07.2007 - 222 C 5471/07 - und in seiner jüngsten Pressemitteilung v. 26.05.2008 klar.
 
Dem Verfahren lag die Klage eines Kunden gegen seine (eigene) Bank zugrunde, bei welcher der Kläger ein Girokonto unterhielt. Auf dieses Konto sollte von einem Schuldner des Klägers ein Betrag i.H.v. EUR 1.800,00 überwiesen werden. Bei seiner Online-Überweisung gab der Schuldner des Kunden jedoch eine falsche Kontonummer an. Diese gab es tatsächlich, weshalb der Betrag darauf gutgeschrieben wurde. Die Empfängerin verbrauchte das Geld umgehend und konnte des anschließend, weil sie in finanziellen Nöten steckte, nicht mehr zurückzahlen. Hieraufhin verlangte der Kläger von seiner Bank Schadensersatz mit der Begründung, die Bank sei verpflichtet gewesen, einen Abgleich zwischen angegebenen Empfänger und der übemittelten Kontonummer vorzunehmen und die Abweichung aufzuklären.
 
Die Münchener Amtsrichterin sah die Rechtslage jedoch anders und konnte auf Seiten der Bank schon keine Pflichtverletzung erkennen, die einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen könnte: Im beleglosen Überweisungsverkehr treffe die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. Vielmehr sei die Bank berechtigt, den ihr von der überweisenden Bank übermittelten Auftrag ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen. Das Gericht entschied dabei, dass die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich beinhalte.
 
Das Urteil des AG München berücksichtigt hinreichend die Besonderheiten des Online-Bankings. Auch hat der Kläger weiterhin seinen Zahlungsanspruch gegen seinen Schuldner. Diesen hat der Käufer durch falsche Eingabe der Kontonummer gerade nicht erfüllt. Dass die tatsächliche Empfängerin nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung haftet, jedenfalls in Kenntnis dessen, dass sie keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen hat, ist verständlich. Gleichwohl nützt dem Kunden der Anspruch bekanntlich wenig, wenn er tatsächlich nicht durchsetzbar ist.
 
Interessant ist die Konstellation jedoch auch in strafrechtlicher Hinsicht: Begeht der Empfänger bei einer Fehlüberweisung oder Fehlbuchung einen Betrug, wenn er den gutgeschriebenen Betrag abhebt oder durch Überweisungsaufträge weiterleitet?
 
Der 5. Strafsenat des BGH verneinte in seinem Beschluss v. 08.11.2000 - 5 StR 433/00 - einen solchen Betrug: 
"Das bloße Auszahlungsbegehren ist im Hinblick auf formelle Anforderungen an eine Überweisung und die vorherige Prüfung der Kontodeckung von vornherein allein nicht geeignet, beim Bankangestellten die für einen Betrug konstitutive Fehlvorstellung über das Guthaben des Kunden zu bewirken."
Sodann stellte der Senat in seinem 7. Leitsatz klar: 
"(...) Hinsichtlich der Fehlüberweisung erlangt der Kontoinhaber mit Vornahme der Gutschrift auf der Grundlage des Girovertrages einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, und zwar ungeachet bestehender Rückforderungs- und Anfechtungsrechte. (...)"
So mag sich der Schuldner des Klägers im Fall vor dem AG München über den "fehlgeleiteten" Betrag i.H.v. EUR 1.800,00 sicherlich ärgern. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es jedoch um keinen geringeren Betrag als DM 12.369.769,57, der infolge eines Tippfehlers einer Sachbearbeiterin im Rahmen einer bankinternen Umbuchung durch Eingabe einer falschen Filialnummer auf das ansonsten identische Nummernkonto einer GmbH dieser gutgeschrieben wurde...
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Kategorie:    ePayment (14)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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