EuGH: Zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Wann kommt bei einem beidseitigen Handelsgeschäft eine der Parteien bei einer Banküberweisung in Zahlungsverzug? Der EuGH entschied, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss - und urteilte damit entgegen der deutschen Rechtsprechung.
 
Die Entscheidung des EuGH, Urt. v. 03.04.2008 - C 306/06 - überrascht: Bei einer Banküberweisung entsprach es bisher der deutschen Rechtsprechung, dass die Leistungshandlung zur Vermeidung bzw. zur Beendigung eines Schuldnerverzuges dann rechtzeitig war, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Kreditinstitut eingeht und auf dem Konto eine hinreichende Deckung vorhanden ist.
 
Der EuGH hat nunmehr über den Vorlagebeschluss des OLG Köln v. 26.05.2006 - 18 U 78/05 - entschieden. Dem Vorlageverfahren liegt ein Rechtsstreit zwischen der 01051 Telecom GmbH und der Deutschen Telekom AG über die Zahlung von Verzugszinsen für Entgeltforderungen zwischen den Vertragsparteien zugrunde. In zweiter Instanz hat das OLG Köln dem EuGH die Frage zur Beantwortung dahingehend vorgelegt, 
ob eine nationale Regelung in Einklang mit der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c II. der Richtlinie 2000/35) in Einklang steht, wenn es nach dieser für den Eintritt des Schuldnerverzugs vermeidenden oder den eingetretenen Schuldnerverzug beendenden, per Bankübereisung abgewickelten Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift des Betrages auf dem Gläubigerkonto, sondern auf den Zeitpunkt des von dem Schuldner bei ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem Kreditrahmen erteilten und von der Bank angenommenen Überweisungsauftrag ankommt.
Der EuGH ging in seiner Entscheidung noch über den Schlussantrag des EuGH-Generalanwaltes hinaus: Dieser sieht es zwar für die Vermeidung des Schuldnerverzugs auch nicht als ausreichend an, wenn der Schuldner seinem Kreditsinstitut lediglich vor Fristablauf einen Überweisungsauftrag erteilt hat. Es komme auf den Eingang des Geldes bei der Gläubigerbank an; nicht nötig sei es aber, dass der Geldbetrag auf dem Konto des Gläubigers schon gutgeschrieben sei.
 
Doch, entgegnete nunmehr der EuGH: Die Richtlinie sei so auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll. Zur Begründung führte der EuGH zunächst den Wortlaut der Richtlinie an ("rechtzeitig erhalten hat") und verwies sodann auch auf die bewusste und daher nicht zufällige Wortwahl des Gemeinschaftsgesetzgebers; auch die Lesart und die Auslegung des EuGH in anderen Bereichen des Gemeinschafsrechts sprechen dafür. Der unangemessenen und den Schuldner belastenden Gefahr im Hinblick auf die Bearbeitungsfristen von Bankgeschäften könne der Schuldner rechtzeitig begegnen.
 
Mit dieser Entscheidung kommt Bewegung in die deutsche Rechtsprechung: Nach insoweit bisher vorherrschender Ansicht stellt eine Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld dar (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB), wobei der Leistungsort in der Regel der Wohnsitz des Schuldners sei und es daher auf den Zeitpunkt der Gutschrift des Betrages auf dem Gläubigerkonto nicht ankomme. Auch das OLG Köln hat in seinem Vorlagebeschluss darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Änderung des § 286 BGB zum 01.01.2002 kein abweichendes Verständnis von der bisherigen Auslegung ergeben habe. Jedenfalls soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie für beiderseitige Handelsgeschäfte gegeben ist, steht dieser Sichtweise nunmehr jedoch europäisches Recht entgegen.
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Kategorie:    ePayment (14)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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