Kein Online-Verkauf hochwertiger Markenartikel?!
Hersteller verpflichten ihre Fachhändler mitunter für den Verkauf hochpreisiger Markenware im Internet dazu bestimmte Vorgaben des Herstellers zu erfüllen. Richtet ein Hersteller von hochpreisiger Markenware ein solches sog. "selektives Vertriebssystem" ein, verstößt er nach Ansicht des LG Mannheim nicht gegen wettbewerbs- und kartellrechtliche Vorschriften.
 
Dem steht die Gefahr einer unzulässigen Kundenbeschränkung entgegen, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, wenn der markeninterne Wettbewerb verringert und der Markt aufgeteilt wird, was vor allem der Preisdiskriminierung Vorschub leisten kann. Unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten, gegebenenfalls Höchstpreise festzusetzen oder Preisempfehlungen auszusprechen, sind daher an die Beschränkungen des Vertriebshändlers in deren Online-Vertrieb strenge Maßstäbe zu setzen wie auch der vom LG Mannheim mit Urt. v. 14.03.2008 - 7 O 263/07 - entschiedene Fall zeigt:
 
Die Parteien stritten darum, ob der beklagte Hersteller der Klägerin als bisher "zugelassenem Vertriebspartner" den Verkauf von Schulranzen und -rucksäcken über die eBay-Internetplattfom untersagen und im Fall eines Verstoßes die Belieferung des Vertriebspartners einstellen darf. Der Händler ist bereits in der Vergangenheit vom Hersteller beliefert worden, dann aber unter Berufung auf die Auswahlkriterien vom Stand Mai 2007 nicht mehr; vielmehr untersagte der Hersteller allgemein den Verkauf über die eBay-Plattform.
 
Das LG Mannheim gab dem Hersteller Recht: Die Auswahlkriterien unterfallen nicht dem Verbot des § 1 GWB, sondern stellen ein System vertraglicher Abreden dar, die den Gegenstand eines "selektiven Vertriebsvertrages" sind. Bei einem solchen "selektiven Vertrieb" handele es sich um 
"(...) eine Form des Warenabsatzes, bei der die Hersteller bestimmte Anforderungen an die Verkaufsstätten stellen und diese Kriterien durchsetzen. Sowohl die Fachhandelsbindung (...) als auch die Rahmenbedingungen für den Internetverkauf in Ziffer 10 stellen ebenso wie die übrigen Kriterien qualitative Kriterien für den Verkauf dar.
Solche Einschränkungen (...) sind dann keine Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 1 GWB, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpfen, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen und diese einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden. (...)"
Die Mannheimer Richter sahen diese Voraussetzungen als vom Hersteller erfüllt an, insbesondere stellen die Schulranzen und -rucksäcke eher hochpreisige Produkte dar, die als Markenprodukte entwickelt und mit Werbeaufwand vermarktet werden. So heißt es im Urteil ausdrücklich:
"(...) es handelt sich jedoch um Produkte, die in besonderer Weise auf die Qualität (Strapazierfähigkeit, Wasserundurchlässigkeit, Haut- und Umweltfreundlichkeit) und Herkunft aus dem Hause der Beklagten unter Einsatz der Marken als Imageträger abstellen. (...)"
Zudem verbieten die Auswahlkriterien nicht den gesamten Vertrieb über das Internet, so dass keine völlige Beschränkung des Absatzweges vorliegt; ausgeschlossen werde nur eine bestimmte Absatzmethode.
 
Hier liegt dann auch der entscheidende Punkt: Solange keine hochwertigen Markenprodukte vertrieben werden bzw. in diesem Fall die Produkte qualitativ hochwertig und z.B. unter Verwendung hochwertiger Grafiken sichtbarer dargestellt werden als andere Anbieter und/oder Produkte im Bereich des Internetvertriebs und die weiteren (zulässigen) Herstellerkriterien erfüllt werden, ist der Vertrieb auch über das Internet nur schwerlich zu untersagen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des LG Berlin (Urt. v. 24.07.2007 - 16 O 412/07): Das Gericht bejahte in seinem Urteil einen Verstoß gegen § 1 GWB. Auch gilt das Urteil des LG Mannheim nicht für Online-Händler, die nicht Vertragspartner des Herstellers sind und ohnehin nicht für den Verkauf der Markenartikel durch Privatpersonen.
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Kategorie:    Wettbewerbsrecht (177)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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