"Nichts zu verschenken“, dachte sich ein Wettbewerber und gab statt gegenüber dem ihm abmahnenden Wettbewerber gegenüber der WBZ eine Unterwerfungserklärung ab. “Wiederholungsgefahr ausgeräumt!“, war der Wettbewerber mit sich zufrieden. „Nichts da!“ sagte jedoch das LG Bielefeld (
LG Bielefeld, Besch. v. 18.04.2008 - 17 O 66/08).
Der Entscheidung des LG Bielefeld lag ein Streit zwischen zwei Mitbewerbern zugrunde, bei dem es um die Einhaltung wettbewerbsrechtlich relevanter Vorschriften ging. Der abgemahnte Mitbewerber gab sodann jedoch nicht gegenüber dem abmahnenden Mitbewerber, sondern gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (WBZ) eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (sog. Drittunterwerfung). Der Mitbewerber war jedoch der Ansicht, dass eine gegenüber der WBZ abgegebene Unterwerfungserklärung, ihm gegenüber nicht die Wiederholungsgefahr ausräume.
Das LG Bielefeld gab in dem besonderen Sachverhalt dem abmahnenden Mitbewerber recht.
Zunächst führt das Gericht aus, dass aus den Wettbewerbsverstößen des Mitbewerbers die notwendige Wiederholungsgefahr abzuleiten ist. Diese sei – so das Gericht – auch nicht durch die Drittunterwerfung gegenüber der WBZ ausgeräumt worden. Das Gericht führt sodann wörtlich Folgendes aus:
„Da über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur einheitlich und nicht für jeden Gläubiger gesondert entschieden werden kann, sind Drittunterwerfungen – gleichgültig ob sie schon vor der Abmahnung durch einen Gläubiger abgegeben worden sind oder ob es zu ihnen erst auf die Abmahnung hin kommt – zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet, wenn aus ihnen der ernsthafte Wille des Verletzers hervorgeht, in Zukunft gleichartige Verstöße zu unterlassen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Wahl des Versprechensempfängers argwöhnen lässt, der Verletzer habe damit erreichen wollen, wegen weiterer Verstöße nicht wirklich belangt zu werden, denn in diesem Fall wären Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens begründet. Handelt es sich um einen Dritten, bei dem ein Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann, und außerdem sicher ist, dass er im Zuwiderhandlungsfall die Sanktion mit gebotener Schärfe einfordern wird, so werden Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens regelmäßig nicht zu erheben sein … .“
Äußerst interessant in rechtlicher Hinsicht ist nun, dass das Gericht die WBZ zwar als ein grundsätzlich über jeden Zweifel erhabenes Institut ansieht; dies jedoch im vorliegenden Fall verneint.
Begründet wird dies mit dem Art des konkret zu betrachtenden Verstoßes. Der Mitbewerber hatte lediglich in nicht ausreichender Form über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht belehrt. In einem solchen Fall – so das Gericht – sei zu erwarten, dass die WBZ neuerliche Verstöße des Mitbewerbers hiergegen nicht mit dem gebotenen Einsatz verfolge. Denn laut LG komme es bei einem solchen Verstoß einerseits zu einer ungewöhnlich großen Vielzahl von Verstößen, andererseits würden die Verstöße von vielen als nicht allzu gravierend eingestuft, nicht zuletzt im Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der des jeweiligen Wettbewerbers. Somit liege bei einem Verstoß gegen das fernabsatzrechtliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht die Überprüfung und Beanstandung von Angeboten von Mitbewerbern auf der Online-Handelsplattform eBay daher regelmäßig in den Händen der Mitbewerber und nicht der WBZ.
Daher sei im vorliegenden Fall davon auszugehen bzw. sei es nicht auszuschließen, dass die WBZ die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegen das fernabsatzrechtliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht als vordringlich ansehe.
Dies hat zur Folge, dass laut dem LG Bielefeld in dem vorliegend zu entscheidenden Fall die Wiederholungsgefahr durch eine Drittunterwerfung gegenüber der WBZ nicht ausgeräumt wurde.
Ob diese Entscheidung in ihrer Begründung tatsächlich überzeugt, mag mehr als bezweifelt werden, denn schließlich handelt es sich bei der WBZ um ein äußerst seriöses Institut und nicht um einen dahergelaufenen Verein, der sich den Schutz des Wettbewerbs lediglich auf die Fahne schreibt, ohne… – Sie wissen schon!
Der Grundsatz, dass durch eine Drittunterwerfung eine Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, hat daher trotz der Entscheidung des LG Bielefeld Bestand. Denn der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht bei einem anders gelagerten Fall nicht durchaus wieder auf den Grundsatz zurückgreift und die Ausnahme in der Schublade lässt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass andere Gerichte – auch im Instanzenzug höher angesiedelte Gerichte – bereits ausgeurteilt haben, dass eine Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr beseitigt – und zwar ohne Ausnahme.