Die Ausrede "Von Computern verstehe ich nichts!" half nichts: Eltern haften auch für die Internet-Aktivitäten ihrer Kinder. Das hat das LG München I entschieden. Dessen 7. Zivilkammer gab der Klage einer Fotografin gegen die Eltern einer 16-Jährigen statt, die Fotos von der Homepage der Klägerin kopiert und ein daraus erstelltes Video ins Internet gestellt hatte.
Nach dem am 19.06.2008 von der 7. Zivilkammer des LG München I verkündeten Urteil (07 O 16402/07) können Eltern neben ihren Kindern haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.
Der Fall ist schnell erzählt: Eine 16-Jährige hatte 70 urheberrechtlich geschützte Kinderfotos für einen Film verwendet und diesen auf den Portalen "myvideo.de" und "video.web.de" ins Internet gestellt. Die Fotografin reichte daraufhin Schadensersatzklage ein, nachdem bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Mit Erfolg: Die Richter des LG München I wiesen das Argument der Eltern, ihre Tochter sei durch einen Schulkursus weit IT-versierter als sie selbst, zurück. Die Eltern haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Diese ist ganz allgemein in § 832 BGB normiert. Nach Ansicht der Richter konnten die Eltern jedoch nicht nachweisen, ihrer Aufsichts- und Belehrungspflicht nach-gekommen zu sein. So heißt es hierzu:
"(...) Eine einweisende Belehrung (die vorliegend nicht erteilt worden war) ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss - soweit keine 'Flat-Rate' vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem 'gefährlichen Gegenstand' im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gleich. (...)"
Die Richter haben durch das Urteil in der Sache nichts grundsätzlich Neues entschieden. Allerdings können sich Eltern in der Praxis häufig "exkulpieren". Denn das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, d.h. auch nach der geistigen Reife und dem jeweiligen Entwicklungsstand sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Im Ergebnis geht es um die Frage, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.
Nicht überzeugen konnte die Münchner Richter dabei der Einwand der Eltern, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei: Mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung sei dies nicht gleichzusetzen. Auch der besuchte Schulkursus könne die Eltern nicht entlasten: Da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden, könne daraus ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden.
Das Urteil des LG München I ist noch nicht rechtskräftig. Auch über die Höhe des fälligen Schadensersatzes für die Verletzung der Urheberrechte wird noch zu entscheiden sein.