
Nach den Regelungen des UWG zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte bei Wettbewerbs-streitigkeiten ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Verstößen im Bereich des eCommerce führt dies zum sog. fliegenden Gerichtsstand, da somit an sich jedes (deutsche) Gericht zuständig ist, an dessen Ort sich die betreffende Website abrufen lässt. Ob dies in der Tat so uneingeschränkt gilt, hatte das OLG Hamm zu entscheiden.
Die Richter am 4. Zivilsenat in Hamm stellten klar, dass in Bezug auf § 14 Abs. 2 S. 1 UWG de lege lata nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen ist, dass bei Internetangeboten für die Beurteilung des Begehungsortes das gesamte bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet maßgebend ist. Lediglich gesetzesändernd werde für die Zukunft mitunter dafür plädiert, das sog. Forumshopping einzudämmen und den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 UWG auf Klagen eines Mitbewerbers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu erstrecken, sofern die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen begehrt wird, die an eine unbestimmte Vielzahl von Empfänger gerichtet sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2007 - 4 W 148/07):
"... Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei solchen Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen im Internet können Kläger/Antragsteller ihre Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet. ..."
Das OLG Hamm folgt damit der ganz herrschenden Ansicht, dass aufgrund des sog. fliegenden Gerichtsstandes im eCommerce grundsätzlich jedes deutsche (Land-)Gericht angerufen werden kann - dies ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund für die Anrufung einer unter den zuständigen Gerichten ausgewählten Kammer gegeben sein müsste.