Im Rahmen von Verkäufen und Einkäufen über Online-Shops oder auch Internet-Plattformen kann sich für Anbieter und Kunden gleichermaßen die Frage stellen, inwieweit ein Mangelbeseitigungsverlangen eines Käufers als unberechtigt anzusehen ist, und welche Konsequenz hiermit verbunden ist. Hierzu hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) geäußert (
BGH, Urt. v. 23.01.2008 – VIII ZR 246/06).
In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ging es darum zu entscheiden, ob der Anbieter (=Kläger) von dem Käufer (=Beklagter) Ersatz des ihm zur Beseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen verlangen konnte.
Der BGH entschied vorliegend gegen den Beklagten und gab mithin der Klage des Klägers vollumfänglich statt. Der BGH begründet die Entscheidung damit, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
Diese Entscheidung ist für den Handel mit Waren sowohl im Bereich des Fernabsatzrechts als auch im „normalen“ offline-Bereich von wichtiger Bedeutung. Voraussetzung für den Entscheidungsausspruch des BGH ist jedoch, dass ein Mangel der gegenständlichen Kaufsache nicht vorliegt. Denn nur dann kann überhaupt die Situation eines als unberechtigt zu wertenden Verlangens des Käufers auf Mangelbeseitigung eintreten.