Lieber nicht, denken sich viele Unternehmer und würden daher im Rahmen der Impressumsangabe gerne auf die Angabe einer Telefonnummer verzichten. Das LG Berlin hatte nun Gelegenheit zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Informationen der Unternehmer zur Verfügung stellen muss (
LG Berlin, Beschl. v. 27.04.2007 - 16 O 205/07).
Wer nun gedacht hat, der Entscheidung des LG Berlin klare Aussagen und Informationen entlocken zu können, wird von der Aussagekraft der Entscheidung enttäuscht sein.
Denn das LG hat schlicht ausgeführt, dass es als wettbewerbsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu berwerten ist, wenn ein Unternehmer über eine Internet-Plattform (dies gilt im Übrigen auch für einen eigenen Online-Shop) Waren und/oder Dienstleistung anbietet, ohne dabei den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen, die ladungsfähige Anschrift samt Adresse der elektronischen Post sowie eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und - eben auch - eine Möglichkeit einer unmittelbaren Kommunikation angibt.
Detailliertere Aussagen dahingehend, was zum Beispiel genau unter dem Begriff der "unmittelbaren kommunikation" zu verstehen ist und was unter diesen fällt, bleiben leider aus.
Abzuwarten bleibt - und mittlerweile von vielen Unternehmern wohl mehr als sehnsüchtig erwartet - die Entscheidung des EuGH, zu der Frage:
Angabe der Telefonnummer im Impressum ?
ja
nein
vielleicht
Letzere Aussage wird sich der EuGH hoffentlich verkneifen...