Replik statt Original - Wirksamer Kaufvertrag ?!
Eine höchst interessante Sachverhaltskonstellation hatte nun das LG München I zu entscheiden. Inhaltlich ging es darum, dass ein Sammler von antikem Spielzeug (Käufer) von einem anderen Hobby-Spielzeugsammler (Verkäufer) auf der Online-Handelsplattform eBay ein Spielzeug-Toilettenhäuschen zu einem Preis von EUR 2.247,00 ersteigert hatte. Wie sich herausstellte, handelte es sich bei dem Toilettenhäuschen entgegen der Erwartung des Käufers jedoch nicht um das Original der Firma Märklin, sondern um einen Nachbau, d.h. eine Replik, aus den achtziger Jahren (LG München I, Urt. v. 07.08.2008 - 34 S 20431/04; nrk.)
 
Das Gericht wies die Klage des Käufers zurück, da diesem - so das Gericht - kein entsprechender rechtlicher Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossenen Vertrages mit dem Verkäufer zustehe.

Zur Begründung hat das Gericht folgende Erwägungen herangezogen:

Zunächst stellt das Gericht fest, dass bei der zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation ein Berufen des Klägers auf ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausscheidet. Denn vorliegend handelt es sich nach der richterlichen Feststellung um einen Vertrag zwischen zwei Privaten; denn der Beklagte sei lediglich als Hobby-Spielzeugsammler in Erscheinung getreten und daher als privater Anbieter einzustufen.

Zudem habe der Beklagte in der gegenständlichen Artikelbeschreibung des Toilettenhäuschens auch nicht behauptet, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Originalprodukt der Marke Märklin handele. Laut Gericht hat der Beklagte das Toilettenhäuschen lediglich als «Rarität» und «alt» beschrieben und zudem ausdrücklich vor Ablauf der Auktion darauf hingewiesen, dass er keine Garantie dahingehend abgeben könne, dass „alles Original ist“. Das Gericht hat dies ausreichen lassen, um die Ausführungen des Beklagten nicht als falsche Zusicherung zu bewerten. Denn es sei – so das Gericht – laut Aussage des Gerichtsgutachters zutreffend, dass auch Repliken von Toilettenhäuschen der Marke Märklin eine Seltenheit seien und die hier gegenständliche Replik zudem aus den achtziger Jahren stamme und daher auch als „alt“ zu bezeichnen sei. Darüber hinaus – so das Gericht – habe der Verkäufer auch nicht behauptet, dass es sich um ein Originalprodukt der Marke Märklin handele, sondern vielmehr habe er hinter diese Aussage gerade ein Fragezeichen gesetzt.

Schließlich verneint das Gericht auch das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts. Das Fehlen einer Sittenwidrigkeit, und damit das Einhergehen einer Unwirksamkeit des Vertrages, verneinte das Gerichts zunächst schon aus dem Grund, dass die Versteigerung bei einem Starpreis von EUR 1,00 begonnen habe. Zudem stufte das Gericht das hier getätigte Geschäft des Klägers als ein Risikogeschäft ein, vor dessen Abschluss die zivilrechtlichen Regelungen den Kläger nicht schützen würden. Denn laut Gericht liege es allein im Verantwortungsbereich des Käufers, wenn er für einen Kaufgegenstand, welchen er nur anhand eines Fotos und einer kurzen Artikelbeschreibung eines privaten Anbieters auf dessen tatsächlichen Wert überprüfen könne, ohne entsprechende Vereinbarung eines Rückgaberechts einen so hohen Betrag biete.

Wem sich beim Lesen der Entscheidung die Nackenhaare sträuben vor Entsetzen, dem sei zur eventuellen Beruhigung gesagt, dass die Entscheidung des LG noch nicht rechtskräftig ist. Es darf zweimal geraten werden, wer da wohl unter Umständen Berufung gegen das Urteil einzulegen gedenkt….

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Kategorie:    Fernabsatzrecht (87)    eBay, amazon & Co. (198)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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