P2P-Netzwerk vs. Urheberrecht
Wieder einmal ging es darum zu entscheiden, ob ein Anspruch eines Urhebers gegen einen Dritten besteht, wenn dieser Dritte über ein Peer-To-Peer-Netzwerk einer Internet-Tauschbörse eine MP3-Musikdatei zum Download anbietet, welche einen Musiktitel des Urhebers beinhaltet. Das LG Düsseldorf entschied zugunsten des Urhebers (LG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2008 - 12 O 195/08).
 
Die hier vom LG Düsseldorf zu entscheidende Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich nicht großartig von anderen Fällen dieser Art (wir berichteten bereits). Knackpunkt der hier einschlägigen Problematik ist zumeist zunächst die Frage, ob der Verletzte gerichtlich verwertbar nachweisen kann, dass es tatsächlich der Dritte war, der als Verletzer in Betracht kommt. Vorliegend verhält es sich so, dass der Urhebers das Gericht mithilfe der im einstweiligen Verfügungsverfahren notwendigen und zulässigen Beweismittel davon überzeugt hat, dass

a) eine Datei mit dem Namen "X" an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit über das einschlägige Peer-To-Peer-Netzwerk abgerufen werden konnte und

b) die Quelle der Datei zweifelsfrei die IP-Adresse des Dritten darstellte; denn die vorgenannte IP-Adresse konnte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Antragsgegners zugeordnet werden. Zudem

c) die heruntergeladene Datei tatsächlich das entsprechende Musikwerk enthalten hat.

Weiterer Knackpunkt ist sodann – bei der einschlägigen Problematik – immer die Frage, ob der Dritte auch tatsächlich „haftbar“ gemacht werden kann für die Verletzungshandlung in Form eines urheberrechtlichen Verstoßes. 

Auch dies bejaht das LG in dem vorliegenden Sachverhalt mit folgender Begründung:

"Aufgrund der Veröffentlichung des Musikwerkes über seinen Internetanschluss haftet der Antragsgegner auf Unterlassung. Zwar hat er durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er selbst die entsprechende Tauschsoftware nicht genutzt hat. Als Inhaber des genutzten Internetzugangs haftet er aber zumindest als Störer. Ein Verschulden ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs dagegen gerade nicht erforderlich.

Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (…). Die erste Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen. Wie bereits dargestellt, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Internetzugang des Antragstellers genutzt worden ist, um das Musikwerk des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen. Es genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzung von seinem Computer aus begangen worden ist oder ob Dritte – beispielsweise unter Ausnutzung eines ungesicherten WLAN-Netzes – auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Betroffenen geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs ist folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal (…).

Dem Vortrag des Antragsgegners ist auch nicht zu entnehmen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugriff auf das X-Netzwerk über seinen Anschluss zu unterbinden. Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann (...). Ihn trifft auch die entsprechende Darlegungslast, da naturgemäß nur er Kenntnis von den getroffenen Vorkehrungen haben kann. Der Antragsgegner beschränkt sich jedoch darauf, zu behaupten, dass sein Rechner nicht über die erforderliche Software verfügt, um sich in das Netzwerk einzuloggen; dies genügt vorliegend nicht.

Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch eine – möglicherweise sogar gestattete – Nutzung durch den Sohn des Antragsgegners, Herrn X, kommt als Ursache in Frage. Letzterer war dennoch nicht als Zeuge zu vernehmen, da er nur zu der Tatsache benannt war, dass auf dem Rechner des Antragsgegners die erforderliche Software nicht installiert war; selbst wenn diese Beweisaufnahme positiv ausgegangen wäre, hätte damit nicht ausgeschlossen werden können, dass der Zeuge über einen weiteren, nicht angeschlossenen Rechner (z.B. ein Laptop mit WLAN-Verbindung) einen Zugriff hätte vornehmen können. Auch die oben dargestellte Zugriffsmöglichkeit durch unbekannte Dritte wäre nicht zu widerlegen gewesen."

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Kategorie:    Gewerblicher Rechtsschutz/IP (53)    Musik- & Filmrecht (22)    Urheberrecht (50)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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