Anfechtung eines Sofort-Kaufen Angebotes bei eBay
Mein lieber Scholli (obwohl der spielte doch woanders!) – Schwein gehabt, mag der Verkäufer eines Angebotes von zwei Stammkarten des Fußballclubs Werder Bremen sich beruhigen. Hatte er doch die von ihm angebotenen Karten statt als klassisches Auktionsformat unter dem Festpreisformat „Sofort-Kaufen“ eingestellt – und das auch noch zu einem Betrag von EUR 1,00! Macht nichts, urteilte das AG Bremen angesichts der besonderen Sachverhaltskonstellation (AG Bremen, Urt. v. 25.05.2007 – 9 C 142/07). 

Das AG führt in den Entscheidungsgründen des Urteils zunächst aus, dass die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag über das Festpreisformat über die beiden Karten geschlossen haben.

Jedoch habe der Verkäufer – so das Gericht – den  Kaufvertrag sodann wirksam angefochten. Denn er habe unverzüglich nach Vertragsschluss dem Käufer per E-Mail informiert, mit folgender Nachricht: „Hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine Auktion sein.“ Die Klage des Käufers auf Herausgabe der Karten sei daher abzuweisen.

Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang, dass der Verkäufer in seiner E-Mail-Nachricht an den Käufer nicht das Wort „anfechten“ benutzt habe -  denn laut Gericht sei hinreichend deutlich geworden, dass er den Vertrag aufgrund eines Irrtums nicht gelten lassen wolle.

Zudem habe der Kläger sofort erkennen können, dass das Angebot nur versehentlich für den Betrag von EUR 1,00 unter dem Festpreisformat „Sofort-Kaufen“ eingestellt gewesen sei, worden war, denn der Käufer wusste aus früheren Verkaufsverhandlungen mit dem Verkäufer bereits, dass der Verkäufer nicht bereit war, die Karten zu einem Preis von unter EUR 4.000,00 zu verkaufen. Der Käufer habe daher die Preisvorstellungen des Verkäufers gekannt.

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Kategorie:    eBay, amazon & Co. (198)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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