Nacherfüllungspflicht - Ja oder Nein?!
„Das gibt es doch gar nicht, es wird zu unseren Gunsten entschieden – träum ich?!“ So mag der ein oder andere Unternehmer gedacht haben, als er da gen Karlsruhe schielte und für seine Zunft erfreuliche Nachrichten vernahm. Denn der BGH lehnte den Anspruch eines Käufers gegenüber einem Unternehmer wegen Lieferung mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe ab (BGH, Urt. v. 15.07.2008 – VIII ZR 211/07).
 
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

So hatte ein Kunde von einem Unternehmer Parkettstäbe erworben, welche der Kunde nach Anlieferung durch einen von dem Kunden eigens beauftragten Parkettleger verlegen ließ. So weit so gut. Allerdings zeigten sich einige Zeit später Mängel an den Parkettlamellen, denn diese lösten sich in großer Anzahl wieder ab. Wie sich herausstellte, handelte es sich bei diesem Mangel um einen Produktionsfehler, welcher auf einer unzureichenden Verklebung der Parkettstäbe von Seiten des Herstellers beruhte. Der Kunde verlangte daher von dem Unternehmer den Austausch des bereits verlegten Parkettbodens. Der Unternehmer lehnte dies jedoch ab und erstattete dem Kunden lediglich die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Parkettstäbe. Dem Kunden reichte dies jedoch nicht. Er verlangte von dem Kunden vielmehr die Erstattung der Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe in Höhe von EUR 1.259,70 durch einen Dritten.

Wie kommt dieses Urteil zustande? Nun, zunächst hat der BGH festgestellt, dass der Unternehmer die Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettstäbe weder im Zuge der Nacherfüllung noch bei der ursprünglichen Erfüllung des Vertrages schuldete. Somit – so der BGH – hat der Unternehmer die dafür entstehenden Kosten nicht zu tragen.

Was ist der Hintergrund für diese Entscheidung? Nun, der BGH hat klargestellt, dass laut den gesetzlichen Bestimmungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet ist, den gelieferten Kaufgegenstand – hier: die Parkettstäbe – selbst zu verlegen oder auf dessen Kosten verlegen zu lassen. Darüber hinaus stellt der BGH auch klar, dass den Verkäufer im vorliegenden Fall auch keine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Neuverlegung des Parketts trifft, weil er dem Käufer lediglich mit einem Mangel behaftete und eben gerade nicht – wie laut Kaufvertrag geschuldet – mangelfreie Parkettstäbe geliefert hat.

Unternehmer aufgepasst! Denn in den nachfolgenden Ausführungen liegt die Besonderheit des Falles begründet. Denn – laut BGH – konnte der Unternehmer in der vorliegend zu entscheidenden Konstellation nachweisen, dass er die ihn treffende Pflichtverletzung – nämlich die Lieferung mangelhafter Parkettstäbe – nicht zu vertreten hat oder anders ausgedrückt: dass ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft! Denn der Unternehmer konnte den Mangel der ihm vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe beim Verkauf an den Kunden nicht erkennen und sich daher entlasten! Nur aus diesem Grunde musste  sich der Unternehmer vorliegend ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen.

Einen Freifahrtsschein für Unternehmer beinhaltet das Urteil des BGH daher noch lange nicht ….

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RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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1 Kommentar bisher
30.06.2009
RAin Anja Bähr sagt dazu:

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nunmehr damit auseinandersetzen, ob die Ausbaukosten nach bestimmungsgemäßem Einbau einer Kaufsache von dem Verkäufer zu ersetzen sind. Die Antwort des BGH war eindeutig: Ein Anspruch besteht nach deutschem Recht derzeit nicht. Aber ist diese Rechtslage vereinbar mit den Vorgaben der EU? Diese Frage liegt nun dem EuGH zur Entscheidung vor (BGH, Beschl. v. 14.01.2009 – VIII ZR 70/08).