Viele - insbesondere im Fernabsatz tätige - Unternehmer haben schon die Erfahrung gemacht, dass ihnen von einem Mitbewerber ein Abmahnschreiben ins Haus geflattert ist, in dem sie darauf hingewiesen wurden gegen eine bestimmte gesetzliche Norm verstoßen zu haben. Manch einer nimmt es hin, manch einer nicht. Was aber, wenn sich nun herausstellt, dass der Abmahnende ebenfalls Verstöße begeht – eventuell sogar genau die oder den gleichen. Darf sich der Unternehmer dann mittels eines eigenen Abmahnschreibens – sozusagen – revanchieren? Laut einer Entscheidung des OLG Bremen – ja! (
OLG Bremen, Beschl. v. 08.08.2008 – 2 U 69/08).
Im Rahmen einer Verfügung im Beschlusswege hat das OLG Bremen insoweit den Einwand des ursprünglich Abmahnenden (hier des Klägers), dass es sich bei der nachfolgenden Abmahnung des Abgemahnten doch um eine rechtsmissbräuchliche "Retourkutsche" im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs handele, zurück gewiesen.
Dies mit folgender Begründung:
„Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das kann nicht richtig sein. § 8 Abs. 4 UWG soll u.a. den Abgemahnten vor „Wettbewerbsschützern“ schützen, denen es nicht um den fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Er schützt dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden.“
Auch in dieser Frage zeigt sich offenbar einmal mehr ein kleines „Nord-Süd-Gefälle“….
Erwähnenswert ist zudem noch, dass das Gericht sogar Überlegungen dahingehend angestellt hat, ob nicht eine ursprünglich ausgesprochene Abmahnung des Abmahnenden wegen eines bestimmten Verstoßes auf Seiten des Anderen deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, weil der Abmahnende selbst zuvor den gleichen Verstoß begangen hat. Die Beantwortung der Frage hat das Gericht – mangels gegebener Entscheidungsrelevanz – aber letztlich offen gelassen.