Der (richtige) Ort der Nachbesserung
Sollte einmal der Fall eintreten, dass bei einem Kaufvertrag der Kaufgegenstand in seiner Ausgestaltung nicht so geschaffen ist, wie er laut Vertrag eigentlich sein sollte, dann stellt sich sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer die Frage, an welchem Ort denn nun die Nachbesserung zu erfolgen hat. In einer jüngst zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation hatte der BGH nun Gelegenheit zu entscheiden, dass beim Fehlen anderweitiger Absprachen der Parteien, im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen ist, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet (BGH, Urt. v. 08.01.2008 - X ZR 97/05).
 
Das vorinstanzlich zuständige Gericht hatte noch entschieden, dass der Verkäufer zur Mängelbeseitigung nur am Ort seines Sitzes verpflichtet sei, so dass es dem Käufer oblegen hätte, die Sache (hier: eine Yacht) zur Begründung eines Leistungsverzuges des Verkäufers an dessen Sitz zu bringen. Im Gegenzug hätte der Käufer dann die durch den Transport entstandenen Kosten von dem Verkäufer ersetzt verlangen können.
 
Der BGH erteilt der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch eine eindeutige Abfuhr. So führt der BGH vielmehr Folgendes aus:
„Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet. … Dass der Unternehmer nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschließlich der Transportkosten zu tragen hat (…), ist insoweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die Verpflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu übernehmen. Auf diese Kostentragungspflicht lässt sich die vom Berufungsgericht gezogene Überlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht stützen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der Mängelbeseitigung keine weiteren "Aufwendungen" entstehen sollen; Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verkäufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erfüllungsort der Gewährleistung (…) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet“.

Laut des BGH gilt dieser Grundsatz gleichermaßen auch für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch.

Soweit der BGH in der Entscheidung noch darauf hinweist, dass Verkäufer und Käufer unter Umständen abweichende Absprachen treffen können, so ist darauf zu achten, dass eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zumindest) gegenüber Verbrauchern jedoch nicht möglich ist.

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RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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