Nun ist sie da - die langersehnte Entscheidung des EuGH zu der Frage, ob Unternehmer verpflichtet sind Nutzern bereits vor Vertragsschluss neben einer E-Mail-Adresse auch weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die einen zusätzlichen Kommunikationsweg eröffnen, und ob die entsprechenden Informationen zwingend eine Telefonnummer umfassen müssen. Kurze und klare Antwort des EuGH: Es kommt darauf an! (
EuGH, Urt. v. 16.10.2008 - RS C-298/07).
Um es kurz auf den Punkt zu bringen:
Zunächst stellt der EuGH klar, dass neben der Postanschrift auch eine E-Mail-Adresse zur Impressumsangabe gehört. Dies ist bekannt!
Sodann argumentiert der EuGH mit dem Aspekt der Förderung der Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und betont, dass es Kunden möglich sein muss, gegebenenfalls auch auf eine andere Kommunikationsform als Postverkehr und E-Mail-Adresse zurück zu greifen, wenn der Kunde nach Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer über die E-Mail-Adresse vorübergehend keinen Zugang zu einem elektronischen Netz haben sollte. Gezielt hat der EuGH hier Situationen vor Augen bei denen ein Kunde aus besonderen Anlässen, wie beispielsweise einer Reise oder eines Urlaubs, gerade keinen Zugang zu seiner E-Mai-Adresse hat.
In solchen Situationen - so der EuGH - muss der Unternehmer auf Anfrage des Kunden hin sodann einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht.
Als einen solch effizienten Kommunikationsweg erachtet der EuGH - nun was? - genau:
eine Telefonnummer!
Als Fazit kann daher festgehalten werden: Telefonnummer und Impressum - irgendwie gehören sie doch zusammen!