Testsieger! - zumindest irgendwie...
Für seine Produkte mit der Bezeichnung Testsieger zu werben, wäre doch wunderbar! Geht das eigentlich auch, wenn das Produkt im Test nicht als Bester, aber doch als Zweitbester abgeschnitten hat?! Laut einer Entscheidung des OLG Köln geht das, wenn man es nur clever genug formuliert (OLG Köln, Urt. v. 28.05.2008 - 6 U 19/08).
 
In dem besagten Verfahren musste das OLG Köln darüber entscheiden, ob die nachfolgend aufgeführte Werbung eines Unternehmers als unlauter zu werten ist oder nicht:

"Als eines von nur drei Instituten erhielt sie (Anm. des Verfassers: der Unternehmer) für die Kredtiberatung das Urteil GUT - und gehört damit zu den Testsiegern."

Das testsiegende Unternehmen war nun der Auffassung, dass der Konkurrent eben nicht zu den Testsiegern gehöre, da dieser nur mit dem Qualitätsurteil "gut (2,4)" abgeschnitten habe und nicht wie er mit "gut (1,6)".

Das OLG Köln sagt: macht nichts!

Begründet wird dies vom Gericht mit der konkret gestalteten Werbeaussage des Unternehmers. Denn nach Auffassung des Gerichts wird aufgrund des Wortlauts und Kontextes der Werbeaussage des Unternehmers hinreichend deutlich, dass dieser sich zwar zur Spitzengruppe zähle, der beim Test geprüften Kandidaten. Jedoch würden die angesprochenen Verbraucher der Aussage,dass er damit zu den Testsiegern gehöre nicht die weitergehende und missverständliche Behauptung einer absoluten Spitzenstellung zumessen.

Konkret führt das Gericht Folgendes aus:

"Denn der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern – absolut – den ersten Platz erreicht hat, dies in seiner Werbung auch klar zum Ausdruck bringen wird. Vor diesem Verständnishintergrund lässt die gewählte Formulierung – nämlich die Verwendung der Pluralform "gehört damit zu den Testsiegern" statt des Singulars "ist (der) Testsieger" – bereits hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte bei differenzierter Betrachtung der einzelnen Testergebnisse in der Rangfolge allenfalls einen zweiten Platz erreicht haben kann. Zur weiteren Aufklärung über die erste Nachkommastelle der im Test jeweils erreichten Gesamtbewertungen und den danach von ihr erzielten Rang innerhalb des Testvergleichs war die Beklagte indessen nicht verpflichtet."  

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RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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