Die Verwendung einer Grafik in Artikelangeboten ist verlockend: Lassen sich die Angebote doch schnell verändern, falls einmal etwas nicht so sein sollte, wie es eigentlich vorgesehen - oder besser gesagt -vom Gesetzgeber gewünscht ist, ohne dass hierfür alle Angebote jeweils einzeln – sozusagen von Hand – in mühseliger Arbeit umgeändert werden müssen. Doch ist die Verwendung einer Grafik auch zulässig? Das LG Berlin sagt: Nein! (
LG Berlin, Urt. v. 24.06.2008 - 16 O 894/07).
Konkret führt das Gericht Folgendes aus:
„Nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständliche Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder anstelle dessen eingeräumten Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere über Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe zur Verfügung stellen. Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei genügt hierzu nicht. Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay (…).
Hinzu kommt, dass der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit – auch während des Angebotszeitraumes – geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird, die Suchfunktion des Browser in Grafikdateien nicht funktioniert und die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite – abhängig vom verwendeten Browser und Drucker – eingeschränkte sein kann. Die eBay-Regeln zum Verbot der Niederlegung von Vertragsinhalten als Bilder oder Grafiken machen daher Sinn.“
Zu gleicher Thematik hat sich auch schon das OLG Frankfurt am Main in einer Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.11.2007 – 6 W 203/06) geäußert. Dort urteilte das Gericht ebenfalls, dass die Einbindung einer Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in Form einer Grafikdatei unzulässig ist, wenn das betreffende Angebot auch auf die Nutzung eines WAP-Portals, wie das von eBay, ausgerichtet ist.
Fazit: Unternehmern kann nach derzeitigem Stand der Rechtsprechungspraxis daher nicht dazu geraten werden, rechtlich relevante Informationen unter Verwendung von Grafiken in Artikelangebote oder ihre Ausführungen auf eigenen Websites zu integrieren.