Noch Privatverkäufer oder schon Unternehmer?
Es hat sich schon längst herumgesprochen: Unternehmer treffen im eCommerce sowohl vorvertraglich als auch in der Kaufabwicklung eine Reihe von Informations- und Belehrungspflichten. Doch wer gilt z.B. bei eBay in der Rechtsprechung noch als Privatverkäufer und wer schon als Unternehmer? Eine Bestandsaufnahme.
 
Als Unternehmer ist nach § 14 BGB derjenige anzusehen, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach Außen in Erscheinung tritt, wobei auch die nur nebenberufliche Tätigkeit erfasst ist. Zudem kommt es nach der Rechtsprechung auch auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Vielmehr genügt jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem zu unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Maßgeblich ist somit im Ergebnis das dauerhafte und planmäßige Anbieten von Leistungen und Waren am Markt gegen Geld.
 
Die Anzahl der auf einem Online-Marktplatz durchgeführten Transaktionen mag zwar ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft sein, ist aber für sich gesehen kein ausreichender Umstand zum Nachweis dieser. Zudem gilt es zu berücksichigten, dass es in jedem Einzelfall darauf ankommt, welchen konkreten Inhalt das Rechtsgeschäft hat und zu welchem Zweck die Beteiligten es geschlossen haben. Das Bewertunsprofil ist nach der Rechtsprechung ebenfalls nur ein Indiz unter mehreren. So spielt es eine Rolle, ob der weitaus überwiegende Teil des Bewertungsprofils sich aus Bewertungen von Verkäufern und gerade nicht von Käufern zusammensetzt und über welchen Zeitraum es Bewertungen beinhaltet.
 
Sodann spielt es bei Gericht eine Rolle, ob das betreffende Mitglied einen PowerSeller-Status besitzt und/oder einen eBay-Shop eingerichtet hat, in den Auktionen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bereit gehalten werden, regelmäßig Neuware verkauft wird, die Waren auch außerhalb der Plattform beworben werden und/oder auch per Newsletter auf die Auktionen aufmerksam gemacht wird.
 
In dem vom OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 27/07 - zugrunde liegenden Fall wurden vom Verkäufer innerhalb eines Jahres 484 bewertete Geschäfte abgewickelt, wobei er durchweg als Verkäufer auftrat. Das LG Mainz, Urt. v. 06.07.2005 - 3 O 184/04 - nahm mindestens 252 Verkäufe in einem Zeitraum von  2 Jahren und 7 Monaten als Indiz dafür von einem planmäßigen Handeln auszugehen, wobei hinzukam, dass sich das Mitglied als PowerSeller bezeichnete, was ebenfalls für den Beweis des ersten Anscheins vom LG Mainz (a.a.O.) berücksichtigt wurde: 
"(...) Die Teilnahme an dem PowerSeller Programm ist freiwillig und kann jederzeit beendet werden. Der Kläger hat die Bezeichnung freiwillig gewählt und damit nach Außen den Anschein eines Profiverkäufers erweckt. (...)"
Umfang und Ausgestaltung der Verkaufstätigkeit mitsamt der "Versteigerungsbedingungen" waren neben dem bereits angeführten Urteil des LG Mainz wiederum auch für das OLG Frankfurt a.M. im Beschluss v. 04.07.2007 - 6 W 66/07 - relevant. Dort hatte das Mitglied einen eBay-Shop eingerichtet.
 
Vorher bereits setzte sich das OLG Hamburg nochmals mit sämtlichen Kriterien auseinander. Im Beschluss v. 27.02.2007 - 5 W 7/07 - heißt es hierzu: 
"(...) Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wobei auch der Geschäftsgegenstand - Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren - eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, ein Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen oder das Beteriben eines eBay-Shops. (...)"
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung die Unternehmereigenschaft anhand mehrerer Kriterien beurteilt und oftmals eher ein gewerbliches Handeln annimmt als manches Mitglied selbst. Ein jedes Mitglied auf Online-Plattformen sollte daher seinen eigenen Auftritt regelmäßig einer kritischen Prüfung der o.a. Kriterien unterziehen. Andernfalls drohen nicht nur in wettbewerbsrechtlicher, sondern auch markenrechtlicher Hinsicht Konsequenzen.
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Kategorie:    Fernabsatzrecht (87)    eBay, amazon & Co. (198)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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