BGH: Sampling kann zulässig sein!
Das Sampeln von Musik gehört seit Anfang der 80er Jahre zum Musikalltag. Dabei werden Teile eines Songs aus einem Lied herausgenommen und mit anderen Samples oder neu aufgenommenen Tönen zu einem neuen Song zusammengesetzt. Ist dies rechtlich zulässig? Der BGH erleichtert nunmehr das "Zitieren" von Musik. Die Popmusik bleibt damit rechtlich aber wohl weiterhin eine Grauzone.
 
Was war genau passiert? Im Jahr 1997 wurde in dem Musiktitel "Nur mir" - gesungen von Sabrina Setlur - der Gesang von den Komponisten mit einem sog. "Sample" unterlegt. Das Musikzitat entstammte dem Stück "Metall auf Metall" von 1977. Komponiert und aufgenommen hatten es damals die Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk", die vor dem LG Hamburg u.a. gegen den Komponisten Moses Pelham wegen ungenehmigter Verwendung geistigen Eigentums klagten. Dieser habe eine etwa 2 Sekunden lange Rhythmussequenz aus eben diesem Stück "Metall auf Metall" elektronisch kopiert und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, weshalb nach klägerischer Ansicht Rechte als Tonträgerhersteller verletzt worden seien.
 
Der BGH hat mit Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 112/06 - nunmehr einerseits entschieden, dass auch das winzigste "Zitat" aus einem Werk geschützt sei. In der Pressemitteilung heißt es dabei: 
"(...) Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. (...)"
Andererseits verwiesen die Karlsruher Richter auf die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG, die jede "freie Benutzung" erlaubt, wenn das neue Werk nach Ansicht des BGH "einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist". Nach § 24 Abs. 1 UrhG ist dann nicht einmal eine Zustimmung des Tonträgerherstellers erforderlich.
 
Das Sampling wird damit durch dieses Urteil erleichtert, wobei weniger zählt, dass der beklagte Komponist lediglich zwei Takte entnommen und für seine durchlaufende Rhythmusspur vervielfältigt hat als vielmehr, ob "Nur mir" stilistisch und ästhetisch größtmöglichen Abstand dazu hält.
 
Auch der dem BGH zugrunde liegende Fall ist juristisch damit noch nicht geklärt. Der BGH hat das Verfahren zur Neuprüfung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort war dem Beklagten noch jedes Recht am Sample abgesprochen worden. Der BGH hat dem Obergericht "mit auf den Weg gegeben", dass eine freie Benutzung in 2 Fällen von vornherein ausgeschlossen ist: Dann nämlich, wenn der Übernehmer der Sequenz selbst befähigt und befugt ist, diese einzuspielen; aber in jedem Fall auch dann, "wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG).
 
Es wird also vor dem OLG Hamburg darum gehen, ob der Komponist die zwei Sekunden aus dem Stück "Metall auf Metall" nicht auch hätte nachspielen können.
 
Der Fall zeigt, dass die Rechtsprechung sich immer schwerer tut, der Kunst zu folgen. Wohl spätestens der HipHop hat das Sampling etabliert. Grundsätzlich ist allein das Sampling ganzer Melodien verboten; einzelne Sounds und Rhythmen gelten hingegen als mindere Gestaltungsmittel.
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Kategorie:    Musik- & Filmrecht (22)    Urheberrecht (50)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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