BGH: "20% auf alles, ..." - irreführend nach UWG!
Der BGH hat die Rabattaktion der Baumarktkette Praktiker mit deren bekannten Slogan "20 Prozent auf alles. Außer Tiernahrung" als irreführende Werbung eingestuft und für wettbewerbswidrig befunden. Grund: Eine Woche vor der Aktion wurden wenige Artikel aus dem Sortiment billiger beworben und verkauft. Praktiker selbst sprach von einer Bagatelle.
 
Die Praxis hat die Praktiker eingeholt. Die Baumarktkette darf nicht mit ihrem Slogan "20 Prozent auf alles. Außer Tiernahrung" werben, wenn unmittelbar vor der Aktion einzelne Artikel aus dem 70.000 Artikel fassenden Sortiment billiger angeboten wurden. Dies hat der BGH mit Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 122/06 - entschieden. "Ein ziemlich klarer Fall der Irreführung", so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nahm die Baumarktkette auf Unterlassung in Anspruch. Sie hatte aufgrund von Testkäufen festgestellt, dass für 4 Artikel aus dem Sortiment der Beklagten unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war.
 
Das LG Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen und wurde vom OLG Saarbrücken mit Urt. v. 21.06.2006 - 1 U 625/05 - bestätigt. Der BGH hob nun das Berufungsurteil auf und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung.
 
Unstreitig im Verfahren war, dass die Baumarktkette für die 4 Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt hatte, dass aber in der Woche vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war. "Bagatellverstoß", meinte die Beklagte: Die Preise für die 4 Artikel - darunter ein Akkuschrauber, ein Schlagbohrer und eine Raufaser-Tapete - seien über Monate konstant gewesen und im harten Preiskampf mit anderen Baumärkten lediglich für eine Woche gesenkt worden. Danach sei man wieder zu den ursprünglichen Preisen zurückgekehrt, auf die umgehend der 20-Prozent-Rabatt gewährt worden sei.
 
Und trotzdem irreführend, so der BGH: Die Werbung ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG, wenn mit deren Beginn die Preise heraufgesetzt werden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG lautet:
 
"Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist."
 
Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei eine Preisgestaltung dergestalt, mit Beginn der Aktion den Preis heraufzusetzen, mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit gefordert worden ist. Der Verkehr verstehe eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber vorher eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.
 
Der BGH konstatierte, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung unterbinden wollte, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich berge. Das Gesetz lasse an dieser Stelle wenig Spielraum, den Fall als Bagatell-Angelegenheit zu behandeln und von einem Unterlassungsurteil abzusehen."Die Fälle, in denen ein solches Verhalten nachgewiesen werden kann, beruhen auf Testkäufen", erläuterte der Senatsvorsitzende bei der Urteilsverkündung. Und weil es ohnehin schwer genug sei, mit solchen Stichproben Wettbewerbsverstöße nachzuweisen, seien bereits einzelne nachgewiesene Fälle ausreichend - auch, weil dahinter möglicherweise weitere Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu vermuten seien. 
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Kategorie:    Wettbewerbsrecht (177)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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