LG Düsseldorf: Rückgaberecht bei eBay möglich!
Zuletzt wurde manch ein Unternehmer vor die Frage gestellt, ob er auf der Internetplattform eBay ebenfalls die Möglichkeit besitzt, das fernabsatz-rechtliche Widerrufsrecht rechtswirksam durch ein Rückgaberecht zu ersetzen. Für Verunsicherung sorgten Beschlüsse aus Berlin und Leipzig aus dem Jahr 2007. Das LG Düsseldorf trat nun zum 2. Mal im Jahr 2008 dieser Sichtweise entgegen. Eine diesbezüglich ergangene Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt.
 
In dem vor dem LG Düsseldorf durch Beschl v. 20.11.2008 - 38 O 61/08 entschiedenen Fall, mahnte die Beklagte die Klägerin ab, weil nach ihrer Auffassung fehlerhaft über das Rückgaberecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin belehrt worden sei. Moniert wurde, dass dem Verbraucher statt dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht (§ 355 BGB) von der Klägerin ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) eingeräumt wurde. Anders als beim Widerrufsrecht sei für das Entstehen des Rückgaberechts Voraussetzung, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt werde. Fehle es hingegen an dieser Voraussetzung, so werde das Rückgaberecht nicht Vertragsbestandteil und die gesetzliche Lage mitsamt des Widerrufsrechts gelte, worüber die Klägerin jedoch nicht ordnungsgemäß belehrt habe.
 
Die Klägerin begehrte nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass kein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht und die Abmahnung zu Unrecht erfolgte.
 
Die 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf bejahte die Frage, ob bei Verkäufen über die Internetplattform eBay überhaupt das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann und teilte die Auffassung der Beklagten ausdrücklich nicht: 
"(...) Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 356 Abs. 1 BGB stellt nicht die Voraussetzung auf, dass auf das Rückgaberecht in Textform noch vor dem Vertragsschluss hingewiesen werden muss. Dem Gesetzestext selbst ist dies nicht zu entnehmen. Auch die Besonderheiten des Internethandels unter Berücksichtigung der Verbaucher-vorschriften lassen eine solche Notwendigkeit nicht erkennen. Das Rückgaberecht soll das Widerrufsrecht ersetzen. Das Widerrufsrecht hängt gemäß § 355 Abs. 1 BGB in seinem Bestand nicht von der Textform der Belehrung ab, die Textform ist lediglich für Fristsetzung von Bedeutung. Entsprechendes kann auch für das Rückgaberecht angenommen werden. (...)"
Die Kammer führte weiter aus, der Verbraucher solle im Verkaufsprospekt - hier also der eBay-Angebotsseite - darauf hingewiesen werden, dass an die Stelle des Widerrufsrechts ds Rückgaberecht tritt. Der Verbraucher erhalte damit die Gelegenheit, sich zeitlich ausreichend hiermit vertraut zu machen und schließlich später - und damit auch nach Angebotsannahme - spätestens bei Lieferung, in Textform die notwendigen Hinweise zum Rückgabrecht. So heißt es im Beschluss weiter: 
"(...) Gründe, diese Verfahrensweise in wesentlichen Bereichen des Fernabsatzrechts nicht anzuwenden, sind nicht ersichtlich. Gerade die Abstufung in § 356 Abs. 1 BGB zeigt, dass zwischen der Kenntnisnahmemöglichkeit und der Textformübermittlung ein auch zeitlicher Unter-schied bestehen darf. (...)"
Die Entscheidung des LG Düsseldorf verdient Zustimmung. Es erscheint nicht sachgerecht, gegenüber dem Widerrufsrecht insoweit verschärfte Bedingungen aufzustellen. Würde man den Ausführungen der Beklagten folgen, dürfte es eine Rückgabebelehrung mit einer Frist von einem Monat gar nicht geben, wenn unabdingbare Voraussetzung für das Rückgaberecht wäre, dass dieses vor Vertragsschluss in Textform einzuräumen ist. Denn die Monatsfrist gilt bei Belehrung in Textform nach Vertragsschluss.
 
Auch die weitere zum 31.10.2009 angekündigte Gesetzesänderung - wie sie die Bundesregierung anstrebt - sieht in dem jüngst veröffentlichten Muster für die Rückgabebelehrung in den Gestaltungshinweisen wiederum die Möglichkeit vor, die Belehrung nach Vertragsschluss in Textform einzuräumen. Das LG Düsseldorf bestätigt damit seine durch Urt. v. 06.02.2008 - 34 O 157/07 - getroffene Entscheidung. Auch das LG Hamburg sowie das LG Mainz haben im Jahr 2008  für Recht erkannt, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch dahingehend besteht, einem Anbieter zu untersagen, auf dem eBay-Online Marktplatz das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen - mögen auch die einzelnen Begründungen der Gerichte bisweilen noch voneinander abweichen.
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RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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1 Kommentar bisher
07.06.2009
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. sagt dazu:

Inzwischen hat eine erste mündliche Verhandlung vor dem 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin stattgefunden. Der Senat folgte der von uns vertretenen Auffassung, dass ein Rückgaberecht statt eines Widerrufsrechts auch beim Verkauf über eBay eingeräumt werden kann. Das entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers; der Wortlaut des § 356 Abs. 1 BGB stehe nicht entgegen.

Die Gegenseite hat nach den eindeutigen Hinweisen des Senats den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgenommen, so dass es leider keine Entscheidung gab.

Allerdings führen wir derzeit noch ein weiteres Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin - hier wird es ggfs. dann doch noch ein Urteil geben.