Ausschluss des Widerrufsrechts: ungeeignet (+/-)
Gerade in der Zeit nach Weihnachten fragen sich Unternehmer und Verbraucher nicht selten, welche Produkte im Rahmen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberechts zurückgegeben werden können und welche hiervon ausgeschlossen sind. Medizinprodukte, Kosmetika und Hygieneartikel sind dabei die "Dauerbrenner", bei denen die Vorstellungen von Verbrauchern und Unternehmern häufig auseinanderliegen.
 
Seit dem 08.12.2004 müssen Unternehmer im Rahmen des Fernabsatzrechts im Rahmen der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung auch auf den Umstand hinzuweisen, dass das Widerrrufsrecht bei einigen Waren nicht besteht, um unberechtigten Rücksendungen vorzubeugen. Verstöße hiergegen haben regelmäßig auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
 
Einige Schwierigkeiten in der Praxis bereitet dabei der Ausnahmekatalog des § 312d Abs. 4 Ziff. 1 BGB. Die Vorschrift lautet: 
"(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
 
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, (...)"
Welche Produkte sind im Rahmen der Ziff. 1 ("nicht für eine Rücksendung geeignet" bzw. "schnell verderbliche Waren") aber z.B. gemeint?
 
Wichtig ist zunächst, dass sich eine sehr verbraucherfreundliche Tendenz in der Rechtsprechung abzeichnet, zumal die Ausnahmen nach dem EuGH restriktiv zu handhaben sind. Zur Rücksendung nicht geeignet ist die Ware daher nicht bereits dann, wenn Transportschwierigkeiten entstehen. Leicht zerbrechliche Waren, die dem Verbraucher übersandt werden, können vom Verbraucher auf gleiche Weise auch zurückgeschickt werden. Auch die Benutzung der Ware macht die Rücksendung nicht unmöglich; andernfalls wäre das Widerruchtsrecht praktisch stets ausgeschlossen. Ohnehin ist die Frage des Ausschlusses des Widerrufsrechts von der Frage des Wertersatzes zu trennen. Bloß angebrochene Ware kann z.B. noch zurückgesendet werden. Jedoch darf sich die Beschaffenheit des Produktes nicht derart ändern, dass der Unternehmer mit der Ware nichts anderes mehr anfangen kann, als sie zu vernichten. Im Einzelnen:
 
Medizinprodukte:
 
Das OLG Hamburg hat sich in seinem Urteil v. 20.12.2006 - 5 U 105/06 - mit der Frage auseinandergesetzt, ob Kontaktlinsen und zugehörige Pflegemittel, bei denen lediglich die Umverpackung geöffnet wurde, vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Die Hamburger Richter haben die Frage verneint: § 312d Abs. 4 Ziff. 1 BGB finde keine Anwendung. Anders könnte der Fall liegen, wenn nicht bloß die Umverpackung, sondern die Kontaktlinsen-Blister geöffnet werden und die so wertlos gewordenen Linsen auch nach § 4 MPG nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
 
Kosmetika / Unterwäsche:
 
Auch bei Kosmetika oder Unterwäsche ist daran zu erinnern, dass die Formulierung "nicht für eine Rücksendung geeignet" kein Auffangtatbestand für Fälle ist, in denen eine Rücknahme für den Händler wirtschaftlich unzumutbar scheint. Ein pauschaler Ausschluss des Widerrufsrechts bei Unterwäsche wurde vom OLG Frankfurt z.B. nicht akzeptiert (Urt. v. 14.12.2006 - 6 U 129/06). Bei Kosmetika liegt der Fall dann anders, wenn die geöffneten Cremes oder das Make-Up mit der Körperoberfläche bereits in Berührung kamen und Teile mit der Hand bereits entnommen wurden und das Produkt auch wegen der Gefahr der Übertragung von Krankheiten zu vernichten ist. Hingegen dürften angebrochene Parfümflachen noch als Tester verwendet werden können, so dass es hier bereits wieder einer differenzierten Betrachtung bedarf. Eines ist damit jedoch bereits deutlich geworden: Mit einem generellen Ausschluss solcher Artikel begibt sich der Unternehmer im Rahmen seiner Belehrungspflichten auf dünnes Eis.
 
Hygieneartikel:
 
Vorgenannte Ausführungen gelten auch für Hygieneartikel. Solche Artikel, die in Körperöffnungen eingeführt und/oder mit Körperflüssigkeiten in Verbindung gebracht werden, sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Bei anderen Artikeln ist zu fragen, ob diese durch Reinigung oder den Austausch von Einzelteilen wieder in einen verkehrsfähigen Zustand versetzt werden können. Der pauschale Ausschluss des Widerrufsrechts bei Hygieneartikeln ist jedenfalls unzulässig und nicht möglich.
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Kategorie:    eBay, amazon & Co. (198)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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