OLG FFM zur Angabe von MwSt. u. Versandkosten

Seit dem Urteil des BGH aus dem Jahr 2007 zu den Hinweispflichten nach der Preisangabenverordnung (PAngV) haben die Gerichte nunmehr die Aufgabe die Vorgaben umzusetzen. Das OLG Frankfurt / Main differenziert dabei zwischen Angaben zur Mehrwertsteuer sowie denen zu Liefer- und Versandkosten.
Wir erinnern uns: Der BGH hat in seinem Urteil v. 04.10.2007 - I ZR 143/04 - der Auffassung widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite anzugeben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Es genüge vielmehr, wenn die fraglichen Informationen "alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse."
Das OLG Frankfurt / Main bezieht sich in seinem Urteil v. 06.03.2008 - 6 U 85/07 - ausdrücklich auf besagte Rechtsprechung, sieht jedoch in der fehlenden Angabe zur Mehrwertsteuer im Ergebnis nur eine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG und daher im Gegensatz zur Vorinstanz für nicht abmahnfähig:
"(...) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Versandkosten-entscheidung (...) ausgeführt, für die angesprochenen Verbraucher stelle es eine Selbstverständlichkeit dar, dass im Online-Versandhandel angegebene Preis die Umsatzsteuer enthalten. Der Hinweis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hat deshalb eher die Funktion einer Klarstellung. (...) Die Gefahr einer Irreführung besteht deshalb nicht. (...)"
Sodann widerspricht der 6. Zivilsenat der Auffassung der Vorinstanz, die eine Systemstörung für den Fall angenommen hat, dass der unzulängliche Hinweis auf die Umsatzsteuer nicht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts geahndet werden kann:
"(...) Dies erscheint auch deshalb nicht naheliegend, weil sich der unzureichende Hinweis darauf, dass im Versandhandel angebotene Preise die Umsatzsteuer enhalten, letztlich zum Nachteil des Unternehmers auswirken würde, der auf einen solchen Hinweis verzichtet. Würde nämlich die vom Bundesgerichtshof angenommene Verkehrsauffassung, wonach der Verkehr davon ausgeht, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, durch eine uneinheitliche Handhabung in der Praxis aufgeweicht, würden sich die Verbraucher nach Überzeugung des Senats eher dem Angebot eines Händlers zuwenden, der die Angabe zur Umsatzsteuer in der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderten Weise macht, um vor 'bösen' Überraschungen sicher zu sein. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung von Verbraucher-interessen besteht deshalb nicht. (...)"
Gerade das letzte Argument dürfte mit Vorsicht zu genießen sein. Zwar haben auch andere Obergerichte im Einzelfall einen (erheblichen) Wettbewerbsverstoß verneint, doch liegen sie damit nicht in jedem Fall auf der Linie des BGH.
Auch stellen Verstöße gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV zugleich einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV dar. Derartige Verstöße lösen ggf. einen Anspruch auf Vertragsaufhebung aus, so dass nicht stets überhaupt 'böse' Überraschungen drohen.
Hinsichtlich der fehlenden Angaben zu den Liefer- und Versandkosten hält das OLG hingegen den Verstoß auch für wettbewerbsrechtlich erheblich. Angesichts der unterschiedlichen Erhebung solcher Kosten ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie - im konkreten Fall waren die Informationen vor Einleitung des Bestellvorgangs nur über den Link 'AGB' erreichbar - ist nach Ansicht der Frankfurter Richter die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt.