Preissuchmaschine: Hinweis zu Lieferkosten nötig?
Die Hinweispflichten von Online-Händlern für die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten sind durch die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007 zwar nicht eingeschränkt, aber doch der Praxis entsprechend gerechter statuiert worden. Umso mehr überrascht das Urteil des OLG Stuttgart zu Angeboten, die in Preissuchmaschinen gelistet werden: Links zu Versandkosten sollen hier nach Ansicht der Stuttgarter Richter nicht ausreichend sein.
 
Das Urteil des OLG Stuttgart v. 17.01.2008 - 2 U 12/07 - kommt in dieser Form schon überraschend, nachdem der BGH in seinem Urt. v. 04.10.2007 - I ZR 143/04 - festgestellt hat, dass es genügt, wenn die Angaben zu Liefer- und Versandkosten "alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden muss". Hintergrund für die Frage, wo der Versandhändler die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV zu hinterlegen hat, ist die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV: 
"(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. (...)"
Der BGH legte den vorgenannten Satz in der Weise aus, dass die Bestimmung im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden kann. Nur müssen in jedem Fall die Angaben der allgemeine Verkehrsauffassung entsprechen: "Wenn wie hier Waren des täglichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist dabei maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen (...). Dieser ist mit den Besonderheiten des Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise ("Links") verbunden sind."
 
Der BGH lässt danach Angaben zu Liefer- und Versandkosten in allgemeinen Rubriken ("AGB", "Service") nicht ausreichen:
"(...) Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. (...) Erhält er auf diese Weise die Angaben, die er für erforderlich hält, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen. (...)"
Und was galt nun im Fall des OLG Stuttgart? Hier hatte ein Online-Händler Preisangaben über eine Kamera an eine Produktsuchmaschine weitergeleitet, wobei die Preisvergleichsseite keine Informationen zu Versandkosten enthielt. "Nicht ausreichend! Wettbewerbswidrig und irreführend", so das OLG Stuttgart: Der Verbraucher erliege der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich über einen 'Link' in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. Mit diesem Schritt sei er zunächst ausschließlich dessen weiterer Werbung ausgesetzt: 
"(...) Die wettbewerbliche Lage ähnelt stark derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbs-widrigen Werbung das - tatsächliche - Ladenlokal des Werbenden aufsucht. Er findet sich in einer Verfangenheit wieder. Konkurrenten haben, solange er sich in jedem Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr. Informationen, welche der Verbraucher erst dort erhält, gleichen das den zuletzt genannten Unterlauterkeitsvorwurf begründende Defizit der in der Suchmaschine geschalteten Werbung deshalb nicht aus. (...)"
Weiterhin führte das OLG Stuttgart aus, dass durch die Angabe eines Verkaufspreises ohne Versandkosten bei einem nicht unerheblichen Teil der dem neuen Verbraucherleitbild entsprechenden Verbraucher der sachlich falsche Eindruck entstehe, die beworbene Kamera könne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden. Grund hierfür sei, dass beim Kauf von Waren in einem solchen Preissegment es nicht unüblich sei, dass die Lieferung frei Haus erfolge.
 
Schließlich werde nach Ansicht der Stuttgarter Richter auch das Suchmaschinen-Ranking unlauter beeinträchtigt:
"(...) Hinzu tritt, dass unstreitig schon ein geringer nominaler Preisunterschied in der betroffenen Warengruppe zu einer Verschiebung um viele Plätze in der durch die Suchmaschine ausgeworfenenen Rangliste führen und dadurch den Wettbewerb stark beeinflussen kann. (...)"
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das OLG Stuttgart nach eigener Aussage "in einem entscheidungserheblichen Punkt" von der Auffassung des OLG Hamburg (Beschl. v. 11.09.2006 - 3 W 152/06) abweicht, wurde die Revision zum BGH zugelassen. Ob dieser im Hinblick auf die Angaben zu den Versandkosten gleichermaßen urteilt, bleibt fraglich. Tatsache ist nämlich, dass die Weitergabe von Preisangaben in Produktsuchmaschinen noch nicht gleichbedeutend sind mit dem Einleiten des Bestellvorganges.
Permalink für diesen Artikel: http://blog.mein-recht-im-netz.de/321.aspx
 
 
Kategorie:    Fernabsatzrecht (87)    Wettbewerbsrecht (177)    eBay, amazon & Co. (198)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen?
Nachricht senden
0 Kommentare bisher
 
RSS-FEED
Kalender
<Februar 2012>
MoDiMiDoFrSaSo
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829