
Das neue Wettbewerbsrecht ist heute in Kraft getreten, nachdem das geänderte UWG am 29.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Mit der Novelle wird eine weitere europäische Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt.
Mit der Novelle wurde u.a. eine sog. "schwarze Liste" mit insgesamt 30 verbotenen Geschäftspraktiken eingeführt. Insgesamt will der Gesetzgeber den Verbraucherschutz im Bereich irreführender und aggressiver Werbemethoden stärken. Die "schwarze Liste" basiert auf Handlungen, die einheitlich in der gesamten Europäischen Union ohne Interpretationsspielraum verboten sein sollen. Ungeachtet der "schwarzen Liste" werden die alten Anforderungen des sonstigen Wettbewerbsrechts weiter zu beachten sein.
Die Novelle bringt weitere Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht (z.B. Offenbarungspflicht) mit, wobei diese nicht mehr als Bagatellfälle zu behandeln sind. Auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nunmehr als unlauter in das Gesetz geschrieben worden.
Ganz allgemein hat der Gesetzgeber den Begriff der "Wettbewerbshandlung" durch "Geschäftspraktiken" ersetzt. Hintergrund ist, dass es nicht mehr allein um Wettbewerb, sondern auch um den Verbraucherschutz geht. Der neue Begriff erfasst jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing des Geschäftstreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung des Produktes an den Verbraucher zusammenhängt. Damit gilt das UWG auch für Handlungen nach Vertragsschluss, was auch für die zukünftige AGB-Kontrolle solcher unwirksamer Klauseln relevant sein wird, die sich erst nach Vertragsschluss auswirken.