"Lieber selber überweisen, dann passiert so was nicht", mögen sich die Käufer nach einem Urteil des BGH sagen. Denn eine Bank kann von einem gutgläubigen Zahlungsempfänger eine irrtümliche Zuviel-Überweisung nicht direkt herausverlangen und darf auf den anweisenden Käufer zurückkommen. Dieser hatte der Bank mitgeteilt, nur einen Teilbetrag zu überweisen, was die Bank jedoch übersah.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt, über den der 11. Zivilsenat des BGH mit Urt. v. 29.04.2008 - I ZR 371/07 - zu entscheiden hatte, wollten die Käufer eine ausstehende Schlussrate ihrem Verkäufer nur zu einem Teil zahlen, da die Kaufsache mangelbehaftet sei. Das Kreditinstitut übersah indes die Beschränkung der Anweisung und überwies des gesamten Restkaufpreis. Erst nach Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Verkäufers erhielt dieser ein Schreiben seiner Käufer, in dem diese ankündigten, einen Betrag wegen angeblicher Gegenansprüche in Abzug zu bringen.
"Die Käufer müssen sich im Verhältnis zum Verkäufer den Fehler der Bank zurechnen lassen", so lautet die Kernaussage der Karlsruher Richter. Anders mag es aussehen, wenn der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Überweisung kannte. Aber ohne Kenntnis des Empfängers dürfe die Bank nur dann direkt vom Empfänger den Zuviel-Betrag zurückfordern, wenn die Überweisung vom Anweisenden (hier: der Käufer) nicht veranlasst worden und auch kein Anschein dafür gesetzt worden ist, die Zahlung sei eine Leistung der Käufer:
"(...) Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis, wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (...)."
Aber wann hat dann ein Kontoinhaber keinen Rechtsschein gesetzt bzw. die Zahlung nicht "veranlasst"? Der BGH führte hierzu aus, dies sei z.B. dann der Fall, wenn die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrags, Schecks oder Wechsels dem vermeintlichen Anweisenden nicht zugerechnet werden kann. Anders ist jedoch der vorliegende Fall zu beurteilen, somit Fälle, in denen die Bank z.B. den Widerruf einer Überweisung, eines Dauerauftrages oder Schecks oder die Kündigung eines Überweisungsvertrages irrtümlich nicht beachtet:
"(...) In diesen Fällen ist die Überweisung bzw. die Einlösung des Schecks durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. (...) Der Grad der Veranlassung des Fehlers der Überweisungsbank durch den Anweisenden ist, anders als ein Teil der Literatur meint, bei der Zuvielüberweisung grundsätzlich nicht geringer als in den Fällen der fahrlässigen Missachtung des Widerrufs der Anweisung. Da die Anweisung bei der Zuvielüberweisung bestehen bleibt, während sie im Fall des Widerrufs in rechtlicher Hinsicht entfällt, ist sein Verursachungsbeitrag sogar eher größer. (...)"
"Na prima", werden sich die Käufer sagen, und wie geht der Fall dann aus? Die (anweisenden) Käufer können von dem Kreditinstitut die Wiedergutschrift des irrtümlich zuviel überwiesenen Betrages verlangen, müssen aber ihrerseits den Rückzahlungsanspruch gegen ihren Verkäufer abtreten, wenn die Sache tatsächlich mangelhaft sein sollte. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Verkäufer übrigens die Beseitigung der Mängel vor der Zuviel-Überweisung durch die Bank den Käufern bereits mitgeteilt gehabt.
Das Urteil des BGH leuchtet ein: Der Käufer steht dem durch die Einleitung des Zahlungsvorgangs verursachten Fehlverhalten der Bank "näher" als sein Gläubiger, der nicht einmal auf die Auswahl des Krediinstituts Einfluss nehmen konnte. Wollte man dies anders sehen, könnte der Gläubiger nie absolut sicher sein, den gutgeschriebenen Betrag endgültig behalten zu dürfen; dies kann im Interesse der Sicherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht hingenommen werden.