
Nachdem das LG Würzburg im November 2008 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einer Online-Händlerin in deren Online-Auftritt verschiedene Formulierungen untersagt hat, wird im Berufungsverfahren das OLG Bamberg Gelegenheit bekommen, zu einzelnen wichtigen Fragen des Online-Handels Stellung zu nehmen. Eine Entscheidung wird für den April 2009 erwartet.
Nach einem Urteil des LG Würzburg v. 30.11.2008 - 1 HKO 1726/08 - kann der dortige Kläger von der Beklagten unter anderem dahingehend Unterlassung verlangen,
- (...) mit einem "versicherten Versand" zu werben, ohne den Endverbraucher darauf hinzuweisen, dass das Versandrisiko ausschließlich bei der Antragsgegnerin liegt;
- (...) mit einer 24-monatigen Garantie zu werben, ohne gleichzeitig festzuhalten, d ass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Endverbrauchers nicht berührt werden,(...);
- (...) im Rahmen der Widerrufsbelehrung dem Endverbraucher im Falle eines Widerrufs in ganz bestimmten Fällen die Kosten der Rücksendung auzuerlegen, ohne dies vertraglich zu vereinbaren (...),
- (...) im Rahmen der Widerrufsbelehrung auszuführen, dass der Endverbraucher im Falle eines Widerrufs für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware Wertersatz zu leisten hat, soweit nicht vor bzw. bei Abschluss des Kaufvertrages in Textform über das Widerrufsrecht belehrt wurde (...).
Voraussichtlich im April 2009 wird das OLG Bamberg im Berufungsverfahren entscheiden, welche der o.a. Punkte einer rechtlichen Überprüfung Stand halten. Aufmerksame Leser und Online-Händler dürften bereits erkannt haben, welche der aufgeführten Punkte in der Praxis insbesondere kontrovers diskutiert werden.