OLG erlaubt Vermittlung von Lottospiel im Internet
Seit diesem Jahr gilt der neue Glücksspiel-Staatsvertrag. Dieser untersagt sowohl Lotterien als auch Sportwetten und Casinospiele im Internet. Aber haben sich tatsächlich alle Glücksspielanbieter und -vermittler aus dem In- und Ausland daran zu halten? Das OLG Koblenz erlaubt trotz des gesetzlichen Verbots die Vermittlung von Lottospielen im Internet - auch im Hinblick auf "erhebliche Bedenken" gegen die Zweck- und Verhältnismäßigkeit des Verbots und der Unvereinbarkeit mit europäischem Recht.
 
Nach dem Beschluss des OLG Koblenz v. 20.01.2009 - 1 W 6/09 - dürfen Lottospieler zunächst auch weiterhin im Internet tippen. Das Gericht hat die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft dazu verpflichtet, weiterhin Tipps des Internet-Anbieters Tipp24 AG anzunehmen. Die in Hamburg ansässige Gesellschaft hatte mit Lotto Rheinland-Pfalz einen Vertrag über die Vermittlung unter anderem von Lottospielen im Internet geschlossen. Zur Übersendung der jeweiligen Spielverträge hatte Lotto Rheinland-Pfalz der Gesellschaft eine elektronische Schnittstelle zum eigenen Computersystem zur Verfügung gestellt. Anfang Januar 2009 schloss Lotto sodann diese Schnittstelle, ohne den Vertrag zu kündigen. Mit dem daraufhin gerichteten Eilantrag, die elektronische Schnittstelle wieder zu öffnen, hatte das Unternehmen vor dem OLG nun Erfolg.
 
Dabei führte der Senat in seinem Beschluss aus, dass zunächst der Vertrag mit der vermittelnden Gesellschaft nicht gekündigt worden sei. Allein das Verbot der Internetvermittlung von Lottospielen, welches aus dem Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder folge, rechtfertige das Schließen der Schnittstelle nicht. Nach Ansicht der Richter bestehen "erhebliche Bedenken", ob die innerstaatliche Regelung nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union (EU) verstoße. In der Sache geht es um die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit eines generellen Internetvermittlungsverbots zur Bekämpfung der Spielsucht.
 
Im Ergebnis kann sich nach dem Beschluss der Koblenzer Richter das klagende Unternehmen auf einen gültigen Vertrag mit der deutschen Lotteriegesellschaft berufen, den diese vor ca. 7 Jahren mit dem Unternehmen geschlossen hat. Dieses hat im Übrigen Ende des Jahres sein Online-Geschäft von Hamburg nach London verlagert. Wer nunmehr bei Tipp24.de spielen möchte, wird neuerdings auf die neue Homepage Tipp24.com verwiesen. Dort erscheint ein Disclaimer, wonach die Mitspieler bei Abgabe des Tippscheins bestätigen, dass sich sich zum Zeitpunkt der Abgabe außerhalb Deutschlands aufhalten. Grund hierfür dürfte wohl auch die Vorschrift des § 285 StGB sein: 
"Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."
Im Ergebnis bleibt das Lottospielen im Netz daher noch riskant. Unter Umständen nützen dann auch die "6 Richtigen und die Superzahl" nichts, wenn die Online-Scheinabgabe als unwirksam gewertet wird.
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Kategorie:    Glück- & Gewinnspiele (8)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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