Zuletzt flatterten Online-Händler wieder Abmahnungen ins Haus, in denen Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) gerügt wurden. Doch stellt die Nichtbeachtung der Vorschriften auch nach dem neuen UWG-Recht schon eine "spürbare Beeinträchtigung" des Wettbewerbs dar? Wir greifen unseren Beitrag aus dem letzten Jahr wieder auf.
Wenige Textilhändler beherrschen den rechtssicheren Verkauf ihrer Ware im Internet. Aber sind unzureichende Rohstoffgehaltsangaben beim Verkauf von Textilien stets abmahnbar? Bereits im letzten Jahr trafen zwei Landgerichte jeweils über den Verkauf von Partyartikeln und Kostümen auf der eBay-Plattform zwei konträre Entscheidungen. Dabei dürfte zukünftig bedeutsam sein, dass seit dem 31.12.2008 und nach neuer UWG-Rechtslage es sich bei einem Verstoß um eine "spürbare Beeinträchtigung" (§ 3 UWG n.F.) der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern handeln muss, wenn ein diesbezüglicher wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehen soll.
Die Parteien in den Fällen des LG Lübeck (Urt. v. 22.04.2008 - 11 O 9/08) sowie des LG Frankenthal (Urt. v. 14.02.2008 - 2. HKO 175/07) waren jeweils Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Partyartikeln und vertrieben Partykostüme sowie Bekleidungsgegenstände auf der eBay-Internetplattform. In den Angeboten der Verfügungsbeklagten fehlten u.a. Rohstoffsgehaltsangaben nach dem Textikennzeichnungs-gesetz (§ 1 TextilKennzG) . Während das LG Frankenthal einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG als gegeben sah, versagten die Lübecker Richter dieser Sichtweise im Ergebnis die Gefolgschaft. So heißt es im Urteil des LG Lübeck:
"(...) Die Verstöße des Verfügungsbeklagten gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (...) begründen ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch. Es handelt sich bei diesen Verstößen um bloße Bagatellverstöße im Sinne von § 3 UWG. (...)"
Das LG Frankenthal argumentierte hingegen anders: Sinn und Zweck des TextilKennzG sei es, dass sich der Verbraucher über die verarbeiteten Materialien, deren Qualität und Verwendbarkeit unterrichten und seinen Kaufentschluss in voller Kenntnis dieser Umstände treffen kann. Und weiter:
"(...) Dem Verbraucher fehlt, wie ausgeführt, die Möglichkeit der Information über die verwendeten Materialien, und im Hinblick auf die Mitbewerber des Verfügungsbeklagten besteht die Gefahr der Nachahmung, wenn das rechtswidrige Verhalten sanktionslos bliebe. (...)"
Dieses vermochte wiederum das LG Lübeck nicht überzeugen. Nach Ansicht der Kammer für Handelssachen sei nicht nachzuvollziehen, dass durch das Fehlen der exakten Materialangaben der verkauften Ware bei einem eBay-Shop der Größe des Verfügungsbeklagten der Verbraucher überhaupt in irgendeiner Weise beeinflusst wird, und wenn dann, ist diese Beeinflussung maginaler Art, unerheblich und hat keinen erheblichen Wettbewerbsvorsprung zur Folge.
Und was nun? Ein Wettbewerbsverstoß steht in beiden Fällen außer Frage, doch fehlte den Lübecker Richtern die Erheblichkeit des Verstoßes. Das Urteil des LG Frankenthal bestätigt hingegen die bisherige Rechtsprechung (u.a. OLG Hamm, Urt. v. 09.09.2003 - 4 U 86/03; OLG Hamburg, Urt. v. 25.09.2986 - 3 U 22/86). Auch das LG Düsseldorf konstatierte in seinem Urteil v. 21.12.2007 - 38 O 119/07 - eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs jedenfalls dann, wenn die (dortige) Beklagte in erheblichem Maße Dessous im Internet beworben hat. Doch bei genauer Betrachtung wird deutlich, dass das LG Lübeck "bei einem eBay-Shop der Größe des Verfügungsbeklagten" einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung verneinte, denn "ein unerheblicher Verstoß sei dann anzuzunehmen, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen."
Und damit kommt es nach neuer UWG-Rechtslage daher in jedem Fall auf den "berühmten Einzelfall" an, da nach § 3 UWG n.F. eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen vorliegen muss und nicht lediglich ein Verstoß, der geeignet ist, die Interessen der Verbraucher, Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.