
Jüngst berichteten wir über ein Bankversehen bei einer Zuviel-Überweisung. Nun musste sich ein Kreditinstitut vor dem OLG Karlsruhe sagen lassen, dass es für den entstandenen Schaden haftet, wenn es der Bitte eines Bankkunden um Prüfung eines Schecks nur unzureichend nachkommt. Anlass für den Haftungsfall war der Verkauf eines Fahrzeugs über das Internet. Der vermeintliche Geschäftskunde existierte unter dem angegeben Namen nicht und auch Bankverbindung und Bankangestellte waren nur vorgeschoben.
Nur Bares ist Wahres! Oder jedenfalls die Einlösung des Schecks abwarten? Überhaupt nur gegen Vorkasse liefern? Der Verkäufer des über das Internet verkauften Fahrzeugs an einen vermeintlichen niederländischen Geschäftsmann kann nach dem Urteil des OLG Karlsruhe v. 21.10.2008 - 17 U 212/07 sein Kreditinstitut auf Schadensersatz anlässlich einer Pflichtverletzung in Anspruch nehmen, wenn die Bank der Bitte um Prüfung des Schecks nur unzureichend nachkommt. Das OLG bestätigte mit seinem Berufungsurteil die bereits von der Vorinstanz getroffene Entscheidung (LG Baden-Baden, Urt. v. 28.11.2007 - 245/07).
Was war genau passiert? Ein Privatmann hatte seinen Jahreswagen über das Internet an einen vermeintlichen niederländischen Geschäftsmann zum Preis von EUR 42.300,00 verkauft. Dieser wollte das Fahrzeug bei Abholung mit einem Scheck bezahlen und übermittelte dem Verkäufer hierzu vorab per Telefax eine Kopie des Schecks sowie eine angebliche Bankbestätigung über die Deckung. Auch eine Telefonnummer eines niederländischen Bankangestellten wurde für Rückfragen angegeben. Der Verkäufer veranlasste daraufhin eine Überprüfung bei seiner Hausbank. Von dieser erhielt der Verkäufer die Mitteilung, dass alles in Ordnung sei. Man habe unter der angegebenen Telefonnummer angerufen und die Bestätigung erhalten, dass über den auf ein gesondertes Konto gebuchten Betrag - unwiderruflich - nur noch mit diesem Scheck verfügt werden könnte. Aufgrund dieser Information händigte der Verkäufer am nächsten Tag dem Abholer gegen Übergabe des angeblichen Originalschecks den Wagen aus. Der Scheckeinzug schlug hingegen fehl. Es stellte sich heraus, dass es sich bei dem vorgelegte Schriftstück gar nicht um einen Scheck, sondern um ein Überweisungsformular gehandelt hat. Auch ein Käufer existierte nicht unter dem angegebenen Namen und sogar die Bestätigung der niederländischen Bank war fingiert. Daraufhin nahm der Verkäufer sein Kreditinstitut auf Schadensersatz in Anspruch.
"Zu Recht", so die Karlsruher Richter. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu:
"(...) Bei dieser Sachlage verbleiben entgegen der Auffassung der Beklagten keine vernünftigen Zweifel daran, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande gekommen ist und die Beklagte es übernommen hat, die vorgezeigte Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu überprüfen. (...)"
Das OLG stellte dabei klar, die Bank habe gewusst, dass es dem Kunden auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Man habe sich daher nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen. Vielmehr hätte man diese zur Überprüfung selbst ermitteln müssen, zumal die Bankangestelte erkannt habe, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten:
"(...) Sie (die Bankangestellte) hätte schon deshalb Verdacht schöpfen müssen. Die bloße Vermutung, es könne in Holland anders sein, (...) gaben ihr keinen hinreichenden Grund, auf die Richtigkeit der Telefonnummer zu vertrauen. (...)"
Für das Kreditinstitut hätten die Verdachtsmomente Anlass zur Prüfung sein müssen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer niederländischen Bank bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen müsse. Diese Pflichtverletzung würde die Schadensersatz-haftung der Bank begründen.
Ein Mitverschulden des Klägers erblickte das OLG Karlsruhe im Übrigen nicht: Er durfte davon ausgehen, dass es mit dem Inkasso des ausgehändigten angeblichen Schecks keine Schwierigkeiten geben und der Scheck eingelöst wird. Dass der Kläger möglicherweise die allgemeinen Risiken einer Scheckentgegennahme - zumal bei Auslandsbezug - gekannt hat, macht ihn nicht weniger schutzwürdig. Denn dies war gerade der Grund für die Inanspruchnahme. Der Kläger sei daher nicht weniger schutzwürdig als andere Personen, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Beratung oder Auskunft vertrauen.