
Schon GEZahlt? Nein Danke! Internetfähige PC in Büros, die nach Anweisung nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen, sind nicht als neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunk-gebührenpflichtig. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin der Klage eines Verbandes stattgegeben, der sich gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren für die in seinen Räumen aufgestellten Dienst-computer gewandt hatte.
Nach dem
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Seit dem 01.01.2007 gilt die Gebührenpflicht grundsätzlich auch für sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht-ausschließlich privaten Bereich (dazu auch der Beitrag:
Geschäftlich benutzte PCs: Schon GEZahlt?).
Der Kläger hatte daraufhin im November 2006 seine Computer beim Rundfunk Berlin-Brandenburg angemeldet und zunächst hierfür auch Rundfunkgebühren brav entrichtet. Nach Änderung seiner Rechts-auffassung meldete er die PC wieder ab. Daraufhin setzte der Beklagte Rundfunkgebühren zuzüglich eines Säumniszuschlages gegenüber dem Kläger fest, da es auf die konkrete Nutzung der Geräte nicht ankomme. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
Die 27. Kammer am VG Berlin folgte der Argumentation des Beklagten nicht. Zwar seien
PC nach der gesetzlichen Definition des RGebStV ohne Zweifel als Rundfunkempfangsgeräte anzusehen. Dieses Ergebnis bedürfe jedoch dann einer Korrektur, wenn der Eigentümer oder Besitzer das Gerät typischerweise gerade nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutze; ansonsten werde die Rundfunkgebühr in diesem Fall zu einer bloßen Besitzabgabe.
Internetfähige PC würden aber typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunk-darbietungen genutzt; vielmehr stelle dies auch gegenwärtig noch einen Ausnahmefall dar (vgl.
VG Berlin, Urt. v. 17.12.2008 - VG 27 A 245.08).
Die Nutzung von PC in Unternehmen oder Behörden erfolge - so die Berliner Richter - in erster Linie zu Zwecken der Informationsbeschaffung und –verarbeitung, für telekommunikative Anwendungen, als Datenbank oder zur Textverarbeitung. Wäre die Nutzung des Internets aber zwangsläufig mit einer Rundfunkgebührenpflicht verbunden – und diese Gebührenpflicht nur vermeidbar, indem der Betroffene auf die Internetnutzung verzichtet -, liege hierin möglicherweise auch ein Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit. Denn dadurch sei der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen nicht mehr ungehindert möglich, obwohl die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen für den Nutzer nur eine aufgedrängte Verwendungsmöglichkeit darstellen, die er nicht beeinflussen könne. Damit verliere die Rundfunkgebühr in diesen Fällen ihren Charakter als Beitrag für die Rundfunkteilnehmerschaft und stelle eine unzulässige Steuer dar.
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