Geschäftlich benutzte PCs: Schon GEZahlt?
Seit dem 01.01.2007 stellt sich für Unternehmer die Frage, ob für den internetfähigen PC, der ausschließlich geschäftlich und nicht zum Empfang für Rundfunk genutzt wird, Rundfunkgebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu entrichten sind.

Die Rundfunkgebührenpflicht findet ihre Grundlage in dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Dort ist geregelt, dass Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, grundsätzlich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind. Dies gilt auch für sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte, zu denen internetfähige PCs gehören. Neuartige Zweitgeräte sind grundsätzlich von der Gebührenpflicht befreit, so dass bei mehreren neuartigen Rundfunk-geräten in einem Unternehmen nur einmal die Gebühr zu entrichten wäre.

Die GEZ versandte verschiedentlich Gebührenbescheide und verlangte für internetfähige PCs die für ein Radio anfallenden Gebühren in Höhe von EUR 5,52 monatlich. Zur Begründung führte sie u.a. aus, es handele sich bei den Computern um neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Diese unterlägen ebenso wie die herkömmlichen Geräte der Rundfunk-gebührenpflicht, sofern sie zum Empfang von Rundfunk oder Fernsehen bereitgehalten werden. Die Gebührenpflicht bestünde unabhängig davon, ob der PC zum Empfang auch tatsächlich genutzt wird.

Verschiedene Unternehmer, die ihre PCs ausschließlich aus geschäftlichen Gründen nutzen, gingen gegen die Gebührenbescheide der GEZ erfolgreich vor. Die überwiegende Rechtsprechung hält das Vorgehen der GEZ für rechtswidrig.

So führte u.a. das VG Münster aus, dass bei den herkömmlichen Geräten (Radio, Fernsehen) das Bereithalten zum Empfang zur Begründung der Gebührenpflicht ausreiche, da eine andere Nutzung kaum denkbar sei. Im Gegensatz dazu werde der internetfähige PC in Deutschland (noch) nicht typischerweise als Rundfunkempfangsgerät genutzt. Eine Anknüpfung an das bloße Bereithalten sei daher nicht gerechtfertigt (vgl. VG Münster, Urt. v. 26.09.2008 - 7 K 1473/07):
"... Inzwischen könnte u.a. auch mit Notebooks, UMTS-Handys, WLAN-Handys oder PDAs- und MDAs-Smartphones, internetfähigen Navigationssystemen, sogar mit internet-fähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken als (nur) zum Empfang von Rundfunk möglich ist, kann aus dem bloßen Besitz dieser multifunktionalen Empfangsgeräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. ..."

Das VG Münster verweist zur Begründung auch auf ein Urteil des OVG NRW, nach dem eine Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren jedenfalls dann nicht besteht, wenn der Eigentümer oder Besitzer bei ihm vorhandene (herkömmliche) Rundfunkempfangsgeräte typischerweise nicht zum Empfang nutzt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.03.2007 - 19 A 378/06).

Das VG Wiesbaden betrachtete den Rundfunkempfang in einem Urteil über den PC zu beruflichen Zwecken sogar eher als fernliegend (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 19.11.2008 - 5 K 243/08.WI(V)).

In einem weiteren Urteil betonte das VG Koblenz, dass bei ausschließlich beruflich genutzten PCs durch eine generelle Gebührenpflicht ein Verstoß gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in Betracht komme (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 15.07.2008 - 1 K 496/08).

Eine andere Ansicht vertritt hingegen das VG Ansbach, das die Rundfunkgebührenpflicht für einen ausschließlich geschäftlich genutzten PC in einer Rechtsanwaltskanzlei angenommen hat (VG Ansbach, Urt. v. 10.07.2008 - 5 K 08.348). Im Gegensatz zu der überwiegenden Rechtsprechung geht das VG Ansbach davon aus, dass das bloße Bereithalten als Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ausreiche. Es führte zudem aus, dass - nach seiner Ansicht - an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in dem RGebStV keine Zweifel bestünden.

Fazit: Sofern ein internetfähiger, gewerblich genutzter PC zum Empfang von Rundfunk genutzt wird, sind die Rundfunkgebühren der GEZ zu rechtfertigen. Eine Erhebung der Gebühren für jeden internetfähigen PC würde allerdings zu einem Gebührenzwang für Unternehmer führen, der verfassungswidrig sein dürfte. Es erscheint daher nur eine Frage der Zeit, bis das BVerfG über die Regelungen im RGebStV zu entscheiden hat.
 
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Kategorie:    EDV-/Computer-Recht (29)
RAin Anja Bähr

Die Autorin ist Mitarbeiterin in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte. Sie betreut im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit unter anderem auch die Bereiche Glück- und Gewinnspiele sowie das Telekommunikationsrecht.

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4 Kommentare bisher
05.03.2009
RA Dr. Uwe Schlömer sagt dazu:

Schon GEZahlt? Nein Danke! Internetfähige PC in Büros, die nach Anweisung nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen, sind nicht als neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunk-gebührenpflichtig - so jetzt auch das VG Berlin in einer aktuellen Entscheidung (vgl. VG Berlin, Urt. v. 17.12.2008 - VG 27 A 245.08).
 
27.03.2009
RA Dr. Uwe Schlömer sagt dazu:

Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz muss ein Rechtsanwalt für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebüh­ren zahlen. Dies gelte nur dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG).
 
12.05.2009
RAin Anja Bähr sagt dazu:

Eine weitere Entscheidung zu der Frage, ob beruflich genutzte, internetfähige PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, hat nunmehr das VG Stuttgart getroffen. Es entschied gegen das Bestehen der Zahlungspflicht und schloss sich damit der zurzeit herrschenden Ansicht an ( vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.04.2009 – 3 K 4387/08).
 
18.03.2010
RAin Anja Bähr sagt dazu:

Das Verwaltungsgericht Hamburg bekam nunmehr ebenfalls Gelegenheit, sich zu dieser grundlegenden Frage zu äußern. Die Richter nutzten Ihre Chance nicht. Im Ergebnis gaben Sie der Klage statt, weil die Rundfunkgebührenpflicht in diesem Fall nach § 5 Abs. 3 RGebStV bereits entfiele. Die generelle Frage nach der Gebührenpflicht für internetfähige PCs ließ das Gericht offen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.01.20103 K 2366/08).