
Nachwievor stellt sich in der Praxis die Frage, ob einem Verbraucher ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an einen gewerblichen Verkäufer gezahlten Hinsendekosten zusteht, wenn er nach Erhalt der Ware sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausübt. Eine klare gesetzliche Regelung sucht man im deutschen Recht leider vergeblich. Somit überrascht es nicht, dass sich Verbraucher oftmals auf eine im Internet vielfach zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe beziehen. Doch ist dieses Urteil der Weisheit letzter Schluss?
Gegen einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten ausgesprochen haben sich in der Vergangenheit unter anderem auch das LG Frankfurt/M. (Urt. v. 20.04.2001 – 2/25 O 454/00) sowie das OLG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 05.10.2004 – 3 U 2464/04).
Andere Entscheidungen, wie etwa die des OLG Karlsruhe (Urt. v. 05.09.2007 - 15 U 226/06) oder das OLG Frankfurt/M. (Urt. v. 28.11.2001 - 9 U 148/01) dagegen bejahen ein Recht des Kunden auf Erstattung der Kosten der Zusendung im Falle des Widerrufs (so auch: LG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2005 - 10 O 794/05; LG Hamburg, Urt. v. 02.12.2005 - 406 O 127/05; Kaestner/Tews in WRP 2005, 1335 mit Verweis auf AG Gütersloh, Urt. v. 25.05.2005 - 10 C 314/05).
Gegen besagte Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde Revision eingelegt. Der VIII. Zivilsenat am BGH hat sich daher mit der hier entscheidenden Frage befasst und das Verfahren ausgesetzt, um es dem EuGH zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 01.10.2008 – VIII ZR 268/07). In diesem Zusammenhang hat der BGH jedoch konstatiert, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach dem deutschen nationalen Recht nicht gegeben ist. Die Karlsruher Richter sind also der Ansicht, dass eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Hinsendekosten nach deutscher Rechtslage nicht besteht. Eben deshalb hat der VIII. Zivilsenat die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Konkret führt der BGH zu der hier maßgeblichen Problematik der Tragung der Kosten der Zusendung im Falle des Widerrufs aus:
"... Ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware ist nach dem deutschen nationalen Recht nicht gegeben.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, wie dies teils auch in der Literatur vertreten wird (MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdnr. 19; Palandt/ Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 Rdnr. 5; Pfeiffer, ZGS 2008, 48, 49; Jansen/Latta, JuS 2007, 550, 552 f.), dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung nach Ausübung des Rückgaberechts gemäß § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 BGB ausscheidet, weil sie nicht von der Rückgewährpflicht nach § 346 Abs. 1 BGB erfasst werden. Es handelt sich hierbei um Vertragskosten, die als Schadensposition im Rahmen der Rückabwicklung nicht ausgeglichen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 206/83, NJW 1985, 2697, unter B II; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 467 Rdnr. 13, 103 ff.). Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes waren sie gemäß § 467 Satz 2 BGB aF im Falle der Wandelung vom Verkäufer zu ersetzen. Diese Vorschrift wurde allerdings nicht in das neue Recht übernommen, so dass eine Erstattung nunmehr nur noch im Rahmen eines Schadens- oder Aufwendungs-ersatzanspruchs erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 225; MünchKommBGB/Gaier, aaO).
b) Soweit demgegenüber jedoch auch vertreten wird, dass die Kosten der Zusendung, die der Käufer dem Verkäufer gezahlt hat, unter die Rückgewährpflicht des Verkäufers gemäß § 346 Abs. 1 BGB fallen (OLG Frankfurt am Main, CR 2002, 638, 642; Braun, ZGS 2008, 129, 133 f.; Brönneke, MMR 2004, 127, 129; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339 f.; Kazemi, MMR 2006, 246), führt das zu keinem anderen Ergebnis. Wenn ein Rückgewähranspruch des Käufers im Hinblick auf das für die Zusendung geleistete Entgelt bejaht wird, dann ist auch ein Rückgewähranspruch des Verkäufers für die von ihm erbrachte Transportleistung anzunehmen. Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 448 BGB, demzufolge der Käufer bei Schickschulden die Kosten der Versendung zu tragen hat (vgl. Kaestner/Tews, aaO, S. 1340). Die Transportleistung des Verkäufers kann zwar ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden, es bestünde aber ein Wertersatzanspruch des Verkäufers nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, der dem Anspruch des Käufers auf Rückzahlung der von ihm übernommenen Kosten der Zusendung gegenüber stehen würde (MünchKommBGB/Masuch, aaO, § 357 Rdnr. 24; Föhlisch in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand August 2006, 13.4 Rdnr. 287; Becker/ Föhlisch, NJW 2005, 3377, 3380; Braun, aaO, S. 131 f.; Schirmbacher, CR 2002, 642, 643). ..."
Insgesamt bleibt also abzuwarten, wie der EuGH sich äußert - bislang ist die Rechtslage jedenfalls offen.
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